Zuschüsse

Manchmal kommt es vor, dass ein Arbeitgeber einen Zuschuss ausrichtet, beispielsweise für eine besondere Gefälligkeit, die nicht als Lohnbestandteil gilt. Er unterscheidet sich daher von Gratifikationen und Prämien. In der Regel ist es so, dass alle Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen sind. Die Kantone oder Gemeinden können Ausnahmen regeln; vgl. Kapitel 13. Monatslohn

Beispielsweise ist im Handbuch Sozialhilfe des Kanton Baselland ist in Kapitel 7.5 festgelegt, dass Gefälligkeitszuschüsse bis 50 Franken der unterstützten Person zur freien Verfügung überlassen wird.