Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel
Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr sind in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten und werden nicht zusätzlich ausbezahlt; vgl. Kapitel SKOS-Warenkorb.
Fahrkosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausserhalb des örtlichen Nahverkehrs gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL), sofern sie für die Ausübung eines Erwerbs, einer Freiwilligenarbeit oder die Teilnahme einer Integrationsarbeit notwendig sind.
Werden Fahrkosten aus anderen Gründen benötigt, gehören sie zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL). Transportkosten für Notfalltransporte und Fahrkosten zu einer Behandlungsstelle sind in anderen Kapiteln erklärt.
Fahrkosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausserhalb des örtlichen Nahverkehrs können zum günstigsten Tarifansatz der 2. Klasse geprüft werden, soweit sie für den Besuch einer bewilligten Bildungs- oder Integrationsmassnahme, für das Erreichen eines Arbeitsplatzes inkl. der Fahrten zu Kinderbetreuungsstätten nötig sind. Auch die Ausübung eines Besuchsrechts, die bewilligte Pflege von nahestehenden Personen, persönliche Vorsprache bei einer Behörde oder einem Konsulat, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung oder Erneuerung eines Personalausweises, können zur Vergütung von Fahrkosten berechtigen.
Für Arztbesuche werden keine Fahrkosten vergütet, wenn es einer Person möglich ist, in ihrer Wohngemeinde eine Ärzteschaft aufzusuchen.
Für die Stellensuche werden keine Fahrkosten vergütet. Nachgewiesene Bewerbungsgespräche berechtigen jedoch zur Vergütung von Fahrkosten; vgl. Kapitel Mehrkosten für die Arbeitssuche.
Beiträge für ein Monats- oder Halbtaxabonnement oder in Ausnahmefällen ein Generalabonnement werden nur geprüft, wenn nachweislich mit der Verfügbarkeit eines Abonnements Fahrkosten eingespart werden.
Weil für den öffentlichen Nahverkehr im GBL die Pauschale mit 6,1 Prozent festgelegt ist, werden in einigen Gemeinden die Fahrkosten ausserorts abzüglich 6,1 Prozent GBL ausbezahlt. Andere Gemeinden bezahlen die Fahrkosten ohne Abzug aus.
Bei den Fahrkosten wird in der Regel vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Sie werden ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt sind.
Unterstützte Personen haben die Fahrscheine vorzulegen und die Beweise für den Zweck der Reise, beispielsweise Lohnabrechnung oder Arzttermine. Es gibt Gemeinden, die die Fahrkosten vorschussweise vergüten, andere sofort nach Vorlage der Fahrscheine und wieder andere bezahlen die Zulage nach Vorlage der Fahrscheine mit der nächsten Monatsauszahlung aus.
Erhalten unterstützte Personen von Arbeitgebern oder Sozialversicherungen Fahrkosten ausbezahlt, haben sie nach dem Prinzip der Gleichbehandlung Anspruch auf den festgelegten Betrag der Sozialhilfe. Die Differenz wird als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.
Ergänzungen
Entscheidet sich eine unterstützte Person zur Nutzung eines Motorfahrzeugs anstelle von verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln, und wurde der betroffenen Person nicht ausdrücklich die Nutzung eines Motorfahrzeugs zugestanden, ist nicht vorgesehen, Kostenbeiträge in Höhe der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Benzinkosten zu vergüten.