Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel
Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr sind nach Kapitel C.3.1 Erläuterungen a Skos (Grundbedarf und Warenkorb) in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten und werden nicht zusätzlich ausbezahlt.
Fahrkosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausserhalb des örtlichen Nahverkehrs gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. b Skos (Erwerb), sofern sie für die Ausübung eines Erwerbs, einer Freiwilligenarbeit oder die Teilnahme einer Integrationsarbeit notwendig sind. Werden Fahrkosten aus anderen Gründen benötigt, gehören sie den situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL). Transportkosten für Notfalltransporte und Fahrkosten zu einer Behandlungsstelle sind in anderen Kapiteln erklärt.
Fahrkosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausserhalb des örtlichen Nahverkehrs können zum günstigsten Tarifansatz der 2. Klasse geprüft werden, soweit sie für den Besuch einer bewilligten Bildungs- oder Integrationsmassnahme, für das Erreichen eines Arbeitsplatzes inkl. der Fahrten zu Kinderbetreuungsstätten nötig sind. Auch die Ausübung eines Besuchsrechts, die bewilligte Pflege von nahestehenden Personen, persönliche Vorsprache bei einer Behörde oder einem Konsulat, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung oder Erneuerung eines Personalausweises, können zur Vergütung von Fahrkosten berechtigen.
Für Arztbesuche werden keine Fahrkosten vergütet, wenn es einer Person möglich ist, in ihrer Wohngemeinde eine Ärzteschaft aufzusuchen.
Für die Stellensuche werden keine Fahrkosten vergütet. Nachgewiesene Bewerbungsgespräche berechtigen jedoch zur Vergütung von Fahrkosten. Zum Antrag auf Kostenvergütung ist die Einladung zum Bewerbungsgespräch und die Vollzugsmeldung, beispielsweise in Form einer Absage oder Zusage nach dem Bewerbungsgespräch, vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass die betroffene Person tatsächlich zum Gespräch erschienen ist. Manche Arbeitgeber entschädigen die Reisekosten, beispielsweise wenn sie eine Person zu einem Gespräch einladen und ihr in Folge eine Absage erteilen.
Weil für den öffentlichen Nahverkehr im GBL die Pauschale mit 6,1 Prozent festgelegt ist, werden in einigen Gemeinden die Fahrkosten ausserorts abzüglich 6,1 Prozent GBL ausbezahlt. Andere Gemeinden bezahlen die Fahrkosten ohne Abzug aus.
Beiträge für ein Monats- oder Halbtaxabonnement oder in Ausnahmefällen ein Generalabonnement werden geprüft, wenn nachweislich mit der Verfügbarkeit eines Abonnements Fahrkosten eingespart werden.
Entscheidet sich eine unterstützte Person zur Nutzung eines Motorfahrzeugs anstelle von verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln, und wurde der betroffenen Person nicht ausdrücklich die Nutzung eines Motorfahrzeugs zugestanden, ist nicht zu empfehlen, Kostenbeiträge in Höhe der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Benzinkosten vergütet. Es ist im Interesse einer Gemeinde, dass Einwohnerinnen und Einwohner öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ihren Beitrag gegen belastende Umwelteinflüsse, beispielsweise Abgase, vermeiden.
Bei den Fahrkosten wird in der Regel vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Sie werden ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt sind. Unterstützte Personen haben die Fahrscheine vorzulegen und die Beweise für den Zweck der Reise, beispielsweise Lohnabrechnung oder Arzttermine. Es gibt Gemeinden, die die Fahrkosten vorschussweise vergüten, andere sofort nach Vorlage der Fahrscheine und wieder andere bezahlen die Zulage nach Vorlage der Fahrscheine mit der nächsten Monatsauszahlung aus.
Haben unterstützte Personen Anspruch auf Fahrkosten durch die IV-Stelle, müssen sie diese mit Formular bei der IV-Stelle beantragen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ob Sozialhilfeorgane Kosten für die Stellensuche übernehmen.