Verpflegungskosten

Unterstützte Personen, die ihre Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen können, beispielsweise weil sie einer Erwerbsarbeit nachgehen, eine Freiwilligenarbeit leisten oder an einer Bildungs- oder Integrationsmassnahme teilnehmen, haben manchmal mehr Ausgaben als Personen, die sich im eigenen Haushalt verköstigen können. 

Verpflegungskosten für Hauptmahlzeiten ausserorts gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). 

Es ist in den SKOS-RL eine Pauschale in Höhe von 8 bis 10 Franken pro Tag und Person empfohlen.

Die Anrechnung von Mahlzeiten für Kinder in einer externer Kinderbetreuung sind in einem separaten Kapitel erklärt.

Bei den Verpflegungskosten wird vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Sie werden berechnet und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt sind. Weil die Kosten nach Arbeitspensum ausbezahlt werden, haben unterstützte Personen Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden pro Tag vorzulegen. Es gibt Gemeinden, die nach Vorlage sofort eine Auszahlung machen, andere bezahlen die Zulage mit der nächsten Monatsauszahlung aus. 

Erhalten unterstützte Personen von Arbeitgebern oder Sozialversicherungen Verpflegungskosten ausbezahlt, haben sie nach dem Prinzip der Gleichbehandlung Anspruch auf den festgelegten Betrag der Sozialhilfe. Die Differenz wird als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet. 

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SKOS-Praxisbeispiel

Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in der Sozialhilfe behandelt?

SKOS-RL, Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. a

Erwerb (Verpflegung)