Abzüge und Kürzungen

Abzüge werden aus verschiedenen Gründen vorgenommen; hier ein paar Beispiele:

Für Personen, die von der Pauschale des Grundbedarfs (GBL) keine Rücklagen machen und in Folge ihre Stromrechnung nicht bezahlen können, kann monatlich ein Abzug des GBL für Rückstellungen vereinbart oder verfügt werden. Liegt die Stromrechnung vor, wird sie direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan mit den Rückstellungen einbezahlt.

Personen, die ihre Wohnkosten nur bis zur geltenden Obergrenze des Mietzinsgrenzwerts ausbezahlt bekommen, wird der volle Mietzins ins Budget aufgenommen, der die Obergrenze übersteigende Teil wird von den effektiven Wohnkosten in Abzug gebracht.

Personen, die zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen verpflichtet sind, wird der vollständige Betrag, bei Vereinbarung mit Rückzahlungsverpflichtung in monatlichen Raten, vom Lebensunterhalt in Abzug gebracht.

Personen, die einen Teil ihres Lebensunterhalts nicht für sich, sondern für andere verwenden, die nicht in der Unterstützungseinheit berücksichtigt sind, erhalten, nach Einhaltung aller Verfahrensrechte, den Teil in Abzug gebracht, den sie nicht für ihren Lebensunterhalt benötigen resp. einsetzen. 

Personen mit einer Leistungskürzung als Sanktion, bekommen einen Anteil des GBL in Abzug gebracht resp. der GBL wird gekürzt.

Der Zweck der Abzüge sind in einem Bedarfsbudget und/oder auf einer Monatsauszahlung erkennbar zu machen. 

Abzüge sind keine Einnahmen.

Ergänzungen

Ergänzungen

In der Sozialhilfepraxis stellt sich machmal die Frage, auf welchem Buchungscode ein Abzug verbucht werden soll. Es gilt die allgemeine Regel, Gleiches mit Gleichem verbuchen. Wird beispielsweise ein Abzug vom GBL für Rückstellungen gemacht, ist auch der Abzug auf dem Buchungscode des GBL vorzunehmen und entsprechend zu bezeichnen z.B. “./. Rückstellung für Stromkosten gem. Vereinbarung v. TG.MT.JAHR”. Wird eine Stromrechnung bezahlt, sind auch diese Kosten auf dem Buchungscode des GBL zu verbuchen. Nur mit dieser Vorgehensweise kann zuletzt festgestellt werden, welcher Betrag für eine Leistungsposition ausbezahlt wurde. Und es ist auch möglich, die Beträge für die Rückstellungen und die effektiven Stromkosten zu vergleichen.

Bei festgelegten Beträgen oder Fristen ist zu empfehlen, diese ebenfalls erkennbar zu machen, beispielsweise:

./. Leistungskürzung als Sanktion gem. Verf. v. TG.MT.JAHR, 15% GBL bis 31.10.2025

./. Rückzahlung Mietzins gem. Vereinb. v. TG.MT.JAHR, Fr. 50 pro Monat, Rest 250.00