Abzüge und Kürzungen
Abzüge und Kürzungen erfolgen aus verschiedenen Gründen. Nachfolgend einige Beispiele:
Abzüge
Personen, die aus der Pauschale des Grundbedarfs (GBL) keine Rücklagen bilden und dadurch ihre Stromrechnung nicht bezahlen können, kann monatlich ein entsprechender Betrag für Rückstellungen vom GBL abgezogen werden.
Personen, die Teile ihres Lebensunterhalts nicht für sich selbst, sondern für nicht zur Unterstützungseinheit gehörende Dritte verwenden, erhalten, nach Einhaltung der Verfahrensrechte, den entsprechenden Anteil nicht ausbezahlt bzw. dieser wird vom Lebensunterhalt in Abzug gebracht.
Personen, die zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen verpflichtet sind, wird der geschuldete Betrag vom Lebensunterhalt abgezogen oder, bei vereinbarter Ratenzahlung, in monatlichen Raten verrechnet.
Kürzungen
Personen, deren Wohnkosten nur bis zur geltenden Obergrenze des Mietzinsrichtwerts übernommen werden, erhalten eine entsprechende Kürzung der Wohnkosten.
Bei Leistungskürzungen als Sanktion wird der Grundbedarf (GBL) entsprechend reduziert.
Der Zweck der Abzüge ist im Bedarfsbudget und/oder auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
Abzüge sind keine Einnahmen.
Unterstützten Personen muss genügend Geld für den Lebensunterhalt verbleiben.
URLs
SKOS-Merkblatt (Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe)
Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit
Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung