Elternbeitrag
Die Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Dies tun sie nach Art. 276 Abs. 1 ZGB (Die Unterhaltspflicht der Eltern) durch Pflege, Erziehung und Geldleistungen.
Nach Art. 279 ZGB (Klagerecht) kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen.
Kommt die Sozialhilfe für die Kosten für den Unterhalt fremdplatzierter oder von mündigen, noch in Ausbildung stehenden Kindern und Jugendlichen auf, so hat sie den Unterhalt nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Rechte des Gemeinwesens) bei den Eltern die Elternbeiträge einzufordern.
Der Elternbeitrag bei Fremdplatzierung bemisst sich nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern nach Art. 276 ZGB (Die Unterhaltspflicht der Eltern) i.V. m. Art. 285 ZGB (Beitrag der Eltern).
Über den Elternbeitrag kann die Sozialbehörde nicht verfügen. Denn die Regelungen sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und somit auf Bundesebene festgelegt. Ein Bundesgesetz befindet sich nicht Hoheitsgebiet einer Sozialbehörde. Ist keine Vereinbarung über den Elternbeitrag zwischen den Eltern und den Sozialhilfeorganen möglich, muss der Betrag über den zivilrechtlichen Weg eingefordert werden.
Vorgehen
Die unterstützungspflichtigen Eltern werden schriftlich aufgefordert, ihre Einkommenssituation offenzulegen. Sie erhalten eine Liste der beizubringenden Unterlagen und eine Information über die Elternbeiträge.
Für die Berechnung wird ein erweitertes Budget erstellt. Ergibt die Berechnung eine Unterhaltspflicht durch die Eltern oder durch einen Elternteil, werden die Betroffenen zum Gespräch eingeladen. Es wird ihnen erklärt, welche Überlegungen und Berechnung den Elternbeitrag rechtfertigen. Es wird ihnen eine Vereinbarung vorgelegt, die Betrag und Zahlungskonditionen festlegen. Die Vereinbarung ist von den Eltern und der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe zu unterschreiben.
Verweigern die Eltern ihre Unterschrift, obwohl sie in der Lage wären, den festgelegten Beitrag zu leisten, wird ihnen eröffnet, dass der Beitrag über das zuständige Zivilgericht mit einer Zivilklage eingefordert wird.
Der Elternbeitrag darf nicht als hypothetischer Betrag im Unterstützungsbudget angerechnet werden.
In den SKOS-Richtlinien ist die Unterhaltspflicht in Kapitel D.4.2 Skos (Elterliche Unterhaltspflicht) erklärt. In einer Praxishilfe erklärt die SKOS die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt.
Die SKOS nimmt in weiteren Praxishilfen Bezug auf den Unterhalt und die Unterstützungspflichten, beispielsweise klärt sie die Frage, ob die Eltern weiter unterstützen müssen, wenn das Kind den Lehrabschluss nicht bestanden hat (vgl. Praxishilfe Lehrabschluss nicht bestanden: Müssen Eltern weiter unterstützen?), ob sich ein Rekrut an den Haushaltskosten beteiligen muss (vgl. Praxishilfe Muss sich ein Rekrut an den Haushaltskosten beteiligen?) und wie mit Lohneinnahmen von jungen erwachsenen Personen berücksichtigt werden (vgl. Praxishilfe Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern).