Entschädigung für die Haushaltsführung

Von unterstützten Personen in Wohn- und Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt führen.

Für die Haushaltsführung kann von nicht unterstützten Personen im Haushalt eine Entschädigung verlangt werden. Diese wird an die Unterstützungsleistung angerechnet. 

Ihre Höhe richtet sich einerseits nach dem Aufwand der unterstützten Person für die Haushaltsführung und andererseits nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Personen. 

Zu berücksichtigen ist zudem, ob die nicht unterstützten Mitbewohner in Voll- oder Teilzeit arbeiten oder aus anderen gründen ihren Haushalt teilweise selbstständig führen.

Zu beachten:

  • Die Entschädigung für die Haushaltsführung (HHE) wird auf Basis der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der pflichtigen Person berechnet.

  • Als HHE wird die Hälfte dieses Differenzbetrags angerechnet, jedoch maximal 950 Franken.

  • Wird die unterstützte Person von Kindern der nicht unterstützten, aber leistungsfähigen Mitbewohner betreut, wird der Betrag mindestens verdoppelt.

  • Werden die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Mitbewohner nicht offengelegt, wird der Maximalbetrag eingesetzt.

  • Ein Vermögensfreibetrag bleibt unberücksichtigt.

Vorgehen

Vorgehen

Die unterstützte Person wird bei Bedarf einer Abklärung darüber informiert, dass die in Frage kommenden Mitbewohner ihre Einkommenssituation offenlegen müssen. Da zwischen dem zuständigen Sozialhilfeorgan und der nicht unterstützten Person kein Rechtsverhältnis besteht, hat die unterstützte Person die Unterlagen beizubringen. Sie wird über die Haushaltsentschädigung informiert, damit sie diese an die nicht unterstützten Mitbewohner weitergeben kann.

Für die Berechnung wird ein erweitertes Budget erstellt. Ergibt die Berechnung einen anrechenbaren Betrag, wird dieser als Einnahmeposition in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, wird der maximal mögliche Betrag im Budget berücksichtigt.

Es besteht grundsätzlich kein Wahlrecht, ob die unterstützte Person eine Haushaltsführung vornimmt oder nicht. Sie muss alle möglichen Bemühungen vollziehen, mit denen sie die Sozialhilfeleistungen reduzieren kann. Für Anrechnung eines Betrags ist jedoch zu beweisen, dass sie die Haushaltsführung vornimmt oder vornehmen kann.

Einige Sozialdienste heben die Berechnung einer Entschädigung auf, wenn eine unterstützte Person ein Arztzeugnis vorlegt. Andere prüfen bei Vorlage eines ärztlichen Attests im Einzelfall, ob die Person tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert; gegebenenfalls ist eine vertrauensärztliche Abklärung zur Zweitmeinung einzuholen. Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt automatisch dazu, dass keine Haushaltsaufgaben mehr übernommen werden können.