Konkubinatsbeitrag
Eine häufige Form des Zusammenlebens ist das Konkubinat. Das Konkubinat bezeichnet das Zusammenlebens eines Paares, das nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt.
Die gegenseitige Beistandspflicht im Konkubinat ist nicht gesetzlich verankert. Das Recht verpflichtet Konkubinatspartner also nicht zur gegenseitigen Unterstützung wie Eheleute. In der Sozialhilfepraxis ist es von Bedeutung, dass Konkubinatspartner nicht bessergestellt sind als Eheleute. Das Bundesgericht erlaubt es den Kantonen, bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen zu berücksichtigen.
Existiert ein Konkubinat seit mindestens zwei Jahren (= wohnen die Partner mindestens zwei Jahren ununterbrochen zusammen), gehen Praxis und Rechtsprechung davon aus, dass sie sich in einer gefestigten Beziehung befinden und aus freien Stücken bereit sind, sich gegenseitig finanziell zu helfen. Von einem stabilen Konkubinat geht man auch aus, wenn das Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt, ungeachtet der Dauer ihres Zusammenwohnens.
Beim stabilen Konkubinat wird die antragstellende Person wie im Fall von Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften behandelt. Beim Budget der zu unterstützenden Person wird der berechnete Konkubinatsbeitrag der nicht unterstützten Person an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.
Faktoren, die für eine Berechnung wichtig sind:
Legt die nicht unterstützte Person ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen, wird der Antrag auf Sozialhilfe mit einer Verfügung auf Nichteintreten beantwortet.
Verfügt die nicht unterstützte Person über Vermögen, das gesamthaft den Vermögensfreibetrag von 30'000 Franken zuzüglich 15'000 pro minderjähriges Kind übersteigt, ist das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts für den gesamten Haushalt zu verwenden. In diesem Fall wird (vorläufig) keine Unterstützungsleistung ausgerichtet.
Die nicht unterstützte Person hat bei gegebener Leistungsfähigkeit vollständig für die Kosten gemeinsamer, im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufzukommen.
Ergibt die Berechnung für den pflichtigen Partner einen Überschuss, so ist er vollständig ins Budget der antragstellenden Person aufzunehmen.
Vorgehen
Die unterstützte Person wird informiert, dass der nicht unterstützte Konkubinatspartner seine Einkommenssituation offenlegen muss. Weil zwischen dem zuständige Sozialhilfeorgan und der nicht unterstützten Person kein Rechtsverhältnis besteht, muss die unterstützte Person die Unterlagen beschaffen. Sie bekommt Information über den Konkubinatsbeitrag, die sie an den nicht unterstützten Konkubinatspartner weiterreichen kann.
Für die Berechnung wird ein erweitertes Budget erstellt. Ergibt die Berechnung einen anrechenbaren Betrag, wird er als Einnahmeposition in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Liegen die für die Berechnung notwendigen Unterlagen innert einer angeordneten Frist nicht vor, ist die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und es ergeht eine Verfügung auf Nichteintreten.
Die Konkubinatspartner können die Vermutung und damit die Begründung zur Anrechnung des Konkubinatsbeitrags umstossen, wenn sie nachweisen können, dass sie sich finanziell keinen Beistand leisten. In der Praxis gelingt dieser Beweis allerdings kaum.
Der Konkubinatsbeitrag darf als hypothetischer Betrag im Unterstützungsbudget angerechnet werden.
In den SKOS-Richtlinien wird der Konkubinatsbeitrag in Kapitel D.4.4 erklärt.
Vgl. Kapitel GBL, stabiles Konkubinat und Wohnen, stabiles Konkubinat.