Konkubinatsbeitrag

Das Konkubinat bezeichnet das Zusammenleben eines Paares ohne Ehe.

Im Konkubinat besteht keine gesetzlich geregelte gegenseitige Beistandspflicht. Anders als bei Ehegatten und Personen in eingetragenen Partnerschaften sind Konkubinatspartner rechtlich nicht zur Unterstützung verpflichtet. 

In der Sozialhilfepraxis ist relevant, dass ein Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren nicht bessergestellt werden. Das Bundesgericht erlaubt den Kantonen daher, bei der Prüfung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen zu berücksichtigen.

Besteht ein Konkubinat seit mindestens zwei Jahren (ununterbrochenes Zusammenleben), gehen Praxis und Rechtsprechung von einer gefestigten (= stabilen) Beziehung aus, in der die Partner freiwillig bereit sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Ein stabiles Konkubinat wird auch angenommen, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.

In einem stabilen Konkubinat wird die unterstützte Person sozialhilferechtlich ähnlich wie Ehegatten oder eingetragene Partner behandelt. Dabei wird ein berechneter Konkubinatsbeitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person angerechnet.

Zu beachten:

  • Legt die nicht unterstützte Person ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen, wird auf das Sozialhilfegesuch nicht eingetreten.

  • Übersteigt das Vermögen der nicht unterstützten Person den Freibetrag von 30'000 Franken zuzüglich 15'000 Franken pro minderjährigem Kind, ist dieses zur Deckung des Lebensunterhalts des gesamten Haushalts einzusetzen. In diesem Fall werden vorläufig keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet.

  • Die nicht unterstützte Person hat im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vollumfänglich für die Kosten der im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufzukommen.

  • Ergibt die Berechnung beim pflichtigen Partner einen Überschuss, ist dieser vollständig im Budget der antragstellenden Person zu berücksichtigen.

Vorgehen

Vorgehen

Die unterstützte Person wird darüber informiert, dass der nicht unterstützte Konkubinatspartner seine Einkommensverhältnisse offenlegen muss. Da zwischen dem Sozialhilfeorgan und der nicht unterstützten Person kein Rechtsverhältnis besteht, ist die unterstützte Person verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Sie erhält Informationen zum möglichen Konkubinatsbeitrag, die sie an den Partner weiterleiten kann.

Bis zur Vorlage aller Unterlagen wird keine Auszahlung vollzogen.

Für die Berechnung wird ein erweitertes Budget erstellt. Ergibt sich dabei ein anrechenbarer Betrag, wird dieser als Einnahmeposition in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, gilt die Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen, und es wird eine Nichteintretensverfügung erlassen. 

Die Konkubinatspartner können in einem Beschwerdeverfahren die Vermutung der finanziellen Unterstützung widerlegen, indem sie nachweisen, dass keine gegenseitige finanzielle Beistandspflicht besteht. In der Praxis gelingt dieser Nachweis jedoch selten.