Verwandtenunterstützung

Sozialhilferechtlich sind die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) für Verwandte relevant, wenn sie in sogenannten günstigen Verhältnissen leben.

Die gesetzlich geregelte Verwandtenunterstützungspflicht geht von dem Grundgedanken aus, dass die Mitglieder einer Familie als Gemeinschaft sich gegenseitig Unterstützung zu leisten haben. Die Verwandtenunterstützungspflicht sieht grundsätzlich vor, dass Verwandte in der Reihenfolge der Erbberechtigung zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet sind. 

Nicht alle Verwandten, die nach Erbrecht in Frage kommen, gehören zu den unterstützungspflichtigen Verwandten in der Sozialhilfe. Geschwister, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie verschwägerte Personen sind nicht dazu verpflichtet.

Über den Betrag kann die Sozialbehörde nicht verfügen. Denn die Verwandtenunterstützungspflicht ist mit ZGB auf Bundesebene geregelt. Ein Bundesgesetz befindet sich nicht Hoheitsgebiet einer Sozialbehörde. Ist keine Vereinbarung zwischen den pflichtigen Verwandten und den Sozialhilfeorganen möglich, muss der Betrag über den zivilrechtlichen Weg eingefordert werden.

Die Kantone legen jedoch fest, Einkommens- und Vermögensfreibeträge gelten und somit, ab welchem Betrag die Verwandten für eine Verwandtenunterstützungspflicht in Frage kommen. In den meisten Kantonen werden die Empfehlungen der SKOS umgesetzt. In den SKOS-Richtlinien ist die Verwandtenunterstützung in Kapitel D.4.3 erklärt. Für die Berechnung stellt die SKOS eine Praxishilfe für die Berechnung der Verwandtenunterstützung zur Verfügung.