Verwandtenunterstützung
Sozialhilferechtlich sind die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den Verwandten relevant, sofern sie in sogenannten günstigen Verhältnissen leben.
Die Verwandtenunterstützungspflicht beruht auf dem Grundgedanken, dass Familienmitglieder als Solidargemeinschaft einander Beistand leisten. Sie sieht vor, dass Verwandte grundsätzlich entsprechend ihrer erbrechtlichen Reihenfolge unterstützungspflichtig sein können.
Nicht alle nach Erbrecht potenziell berücksichtigten Personen sind jedoch unterstützungspflichtig in der Sozialhilfe. Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder sowie verschwägerte Personen sind in der Regel nicht verpflichtet.
Über die Höhe der Unterstützung kann die Sozialbehörde nicht verfügen, da die Verwandtenunterstützung bundesrechtlich im ZGB geregelt ist. Kommt keine Einigung zwischen den verpflichteten Verwandten und den Sozialhilfeorganen zustande, muss der Anspruch zivilrechtlich durchgesetzt werden.
Die Kantone legen jedoch Einkommens- und Vermögensfreibeträge fest, welche bestimmen, ab wann eine Unterstützungspflicht besteht. In den meisten Kantonen werden die Empfehlungen der SKOS angewendet.
Für die Berechnung kann folgende Exceldarstellung hilfreich sein:
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Berechnung der Verwandtenunterstützung
Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Seite 3
Verwandtenunterstützung