Abrechnungsvorlage

Für die Berechnung von bevorschussten Leistungen oder für Abrechnungen aus anderen Gründen gelten unterschiedliche Regeln. 

Nach Kapitel E.2.4 Abs. 2 Skos werden folgende Leistungen von der Rückerstattungspflicht ausgenommen, sofern die Leistungen nicht vorschussweise erbracht worden sind:

  • Restbetrag der Prämien KVG nach Abzug IPV 

  • SIL zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration; z.B. Kosten für Integrationsmassnahmen und Zulagen, u.a. EFB, IZU

  • SIL für behinderungsbedingte Kosten

Zu beachten ist, dass bei einer Rückerstattung von vorschussweise erbrachten Leistungen kein Freibetrag gilt, bei Vermögen jedoch schon.

Nach Kapitel E.2.2 Erläuterungen a (Zeitliche Kongruenz) ist es nicht notwendig, jeden Monat einzeln abzurechnen. Damit aber keine Leistungen vergessen gehen, macht es Sinn, zunächst alle Monate einzeln gegenüberzustellen, dann die nicht rückerstattungspflichtigen Leistungen in einem zweiten Schritt von der Berechnung auszunehmen und zuletzt die geschuldeten Leistungen monatlich, quartalsweise oder jährlich gegenüberzustellen. So ist die Berechnung jederzeit im Einzelnen nachvollziehbar, wenn Fragen oder Einwände vorliegen.