Verrechnungen von andere, später eintreffenden Leistungen
Es kommt vor, dass Leistungen später eintreffen, die nicht in die Unterstützungszeit fallen. Wenn beispielsweise eine Person im Mai Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellt, weil ihr Arbeitgeber die Löhne für März und April des gleichen Jahres nicht ausbezahlt hat, wird sie aufgefordert, ihren Lohnanspruch beim Arbeitgeber einzufordern. Treffen die Löhne im Juli ein und verbleibt die Person weiter in Unterstützung, sind die Löhne vollständig als Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. Denn bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen vollständig angerechnet; ; vgl. Kapitel Abrechnungsvorlage und Kapitel D.1 Erläuterungen d Skos (Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung). Ein Freibetrag kommt nicht zur Anwendung.
Gleiches gilt für die Anrechnung des 13. Monatslohns, Spesen und Gratifikationen, die einmal pro Jahr vergütet werden. Die Einnahmen werden vollständig angerechnet, wenn sie verfügbar sind.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie bei Anrechnung von Einkommen vorzugehen ist, wenn die Lohnabrechnungen später eintreffen.