Verrechnungen von Erbschaften

Erhält eine unterstützte Person eine Erbschaft, mit der sie in günstige Verhältnisse gelangt, ist die Bedürftigkeit beendet. Es ist eine Schlussabrechnung zu erstellen und die Verfügung auf Einstellung aufgrund Vermögensanfall vorzubereiten und über die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen zu beschliessen.

Erhalten ehemals unterstützte Personen eine Erbschaft nach Ende ihres Sozialhilfebezugs und ist die Verjährung von der Rückerstattungspflicht noch nicht eingetreten, werden die Leistungen ebenfalls zurückgefordert. 

Die Berechnung einer Rückforderung bei Erbschaft im Sozialhilfebezug ist wie folgt vorzunehmen: 

Zunächst ist der Todestag der Erblasserin oder des Erblassers zu ermitteln. Das Datum ist wichtig, weil sich ab dem ersten Tag nach dem Todesfall um vorschussweise erbrachte Hilfe handelt. Vom ersten Tag nach dem Todesfall bis Beendigung der Sozialhilfe ist daher eine Berechnung für die Rückerstattung von bevorschussten Leistungen vorzunehmen. Ein Vermögensfreibetrag wird nicht berücksichtigt. 

Ist die Berechnung gemacht und ist noch ein Erbanteil vorhanden, ist er mit der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe ab Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung bis und mit Todestag zu verrechnen. Der Freibetrag bei Erbschaft wird berücksichtigt, die Zeitbeziehung (Zeitidentität) ist zu beachten. 

Belegte Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbschaft anfallen, beispielsweise Gebühren oder Steuern, können als Ausgaben berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht von der Sozialhilfe bezahlt wurden. Denn diese Kostenbeiträge stehen den Betroffenen nicht mehr zur Verfügung.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, was bei Erbschaft im Sozialhilfebezug zu beachten ist.

Vorgehen bei Rückerstattung aufgrund einer Erbschaft

  • Berechnung ab dem ersten Tag nach dem Tod des Erblassers = Verrechnung analog vorschussweise erbrachten Leistungen, kein Freibetrag

  • Berechnung bis und mit Todestag des Erblassers = Verrechnung Rückerstattung unter Berücksichtigung eines Freibetrags bei Erbschaft

In der Schlussabrechnung werden Ausgaben berücksichtigt, die nachweislich für den Bezug der Erbschaft notwendig waren, beispielsweise nachgewiesene Kosten für Gebühren und Steuern.