Verrechnungen von vorschussweise erbrachten Leistungen
Werden Leistungen Dritter erwartet, beispielsweise Leistungen von Sozialversicherungen und Unterhaltspflichtigen, wird die wirtschaftliche Hilfe bis zum Eintreffen der erwarteten Leistungen nach Kapitel E.2.2 Skos (Bevorschusste Leistungen) vorschussweise erbracht. Treffen die erwarteten Leistungen ein, werden sie nach Kapitel E.2.4 Abs. 1 Skos (Rückerstattungspflichtige Leistungen) mit den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen verrechnet; vgl. Kapitel Abrechnungsvorlage.
In Kapitel E.2.4 Abs. 2 Skos fallen bestimmte Leistungen nicht in die Rückerstattungspflicht. In Kapitel E.2.4 Abs. 3 Skos (Bevorschusste Leistungen) ist aber erwähnt, dass sie nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind, wenn Sozialhilfeleistungen mit rückwirkend eingehenden Leistungen verrechnet werden.
Bei einer Verrechnung ist die Zeitbeziehung (Zeitidentität) zu beachten. In den SKOS-Richtlinien ist in Kapitel E.2.2 Erläuterungen a Skos (Zeitliche Kongruenz) erwähnt, dass es nicht erforderlich ist, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen. Beispielsweise können mehrere Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für diese Monate verrechnet werden.
Erhält die unterstützte Person Leistungen für eine Zeitspanne, in der sie nicht unterstützt worden ist und verbleibt sie in Sozialhilfeunterstützung, sind Überschüsse und vorperiodische Leistungen nach Kapitel E.2.2 Erläuterungen a Skos (Zeitliche Kongruenz) von einer Verrechnung auszunehmen und als Einnahmen an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen.