Anrechnung bei Verzicht auf Einnahmen
Verzichten unterstützte Personen auf die Geltendmachung von Ansprüchen, kann ihnen nach Kapitel F.3 Abs. 3 lit. c Skos (Ablehnung und Einstellung von Leistungen) ein angemessener Beitrag an die Sozialhilfeunterstützung angerechnet werden.
Um den Betrag zu beziffern, ist zunächst zu klären, wie hoch er ist und ob er tatsächlich aktuell verfügbar wäre, wenn die betroffene Person diesen einfordern würde. Zu beachten ist die Verhältnismässigkeit und auch das Interesse der Kinder in einer betroffenen Unterstützungseinheit.
Bei der Anrechnung handelt es sich um eine Teileinstellung von Leistungen. In einer Verfügung ist auf die Verletzung der Subsidiarität hinzuweisen. Über die Teileinstellung ist eine Verfügung zu erlassen; vgl. Kapitel Verfügung auf Teileinstellung.