Einnahmen von Minderjährigen

Für Minderjährige mit Lohneinnahmen, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil Sozialhilfeleistungen beziehen, ist ein eigenes Bedarfsbudget zu erstellen. Denn sie dürfen nach Kapitel D.1 Abs. 2 und Erläuterungen c Skos (Einnahmen) nur bis zur Höhe des für sie anfallenden Betrags angerechnet werden.

Mit der Trennung der Bedarfsbudgets für die jugendliche Person und die anderen unterstützten Familienmitglieder kann festgestellt werden, ob die Einnahmen der jugendlichen Person den für sie berechneten Bedarf an Unterstützungsleistung übersteigt. 

Sobald die Einnahmen, die ausschliesslich für die jugendliche Person bestimmt sind, ihren Bedarf an Unterstützungsleistung übersteigen, wird sie nicht mehr durch die Sozialhilfe ergänzend unterstützt. 

Damit wird verhindert, dass Jugendliche mit ihren Einnahmen ihre Eltern oder mitunterstützten Geschwister mitfinanzieren.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie ein Lehrlingslohn im Budget der Eltern zu berücksichtigen ist. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Wird festgestellt, dass die Einnahmen den anteiligen Bedarf nicht übersteigen, ist bei vorschussweise erbrachter Leistungen das Führen eines getrenntes Budgets zu empfehlen. Denn treffen zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise Stipendien ein, kann die vorschussweise erbrachte Unterstützungsleistung getrennt von den übrigen Familienmitgliedern berechnet werden, ohne dass das gesamte Budget nachträglich auf alle Personen in einer Unterstützungseinheit aufgeteilt werden muss.