Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer/-innen, die in der Schweiz wohnhaft sind, bezahlen in der Regel Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Personen mit Niederlassungsbewilligung (= Ausweis C) und jene, die verheiratet sind und der Ehepartner / die Ehepartnerin einen Ausweis C oder die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. 

Die Quellensteuer wird in der Regel automatisch vom Lohn abgezogen. Das heisst, mit Abzug der Quellensteuer fällt der Nettolohn tiefer aus als bei Personen ohne Quellensteuerverpflichtung. 

Die Erfüllung von Steuerschulden ist nach Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG (Unterstützungen) jedoch keine Aufgabe eines Gemeinwesens. Daher ist das ausgewiesene Nettoeinkommen zuzüglich dem Quellensteuerabzug als Einnahme zu berücksichtigen und anzurechnen. 

Es gibt Gemeinden, die Quellensteuer vollständig abziehen. Andere ziehen die Quellensteuer nur ab, wenn sie den zu leistenden Mindestansatz übersteigt. Wiederum andere Gemeinden machen keinen Quellensteuerabzug, mit der Begründung, dass die betroffenen Personen den Betrag nicht für ihren Lebensunterhalt verfügbar haben.

Ob der Betrag abgezogen wird oder nicht, liegt nicht im Ermessen einer Sozialbehörde am Wohnort. Es sind die kantonalen Vorgaben zu beachten. Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie bei Quellensteuer im Sozialhilfebezug zu verfahren ist.

Ergänzungen

Ergänzungen

Von quellensteuerpflichten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen fordern die Steuerämter in der Regel keine Steuererklärung ein. Ausnahmen gibt es, wenn das Jahreseinkommen Fr. 120'000.00 übersteigt oder noch andere Einkommensquellen bestehen. 

Ist bei ausländischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen keine Quellensteuer auf den Lohnabrechnungen berücksichtigt oder ist der Abzug sehr hoch, sind die Gründe beim zuständigen Steueramt abzuklären.