Überschüsse und vorperiodische Leistungen

Bei Verrechnung von Leistungen ist die Zeitbeziehung (Zeitidentität) zu beachten. 

In Kapitel E.2.2 Abs. 2 Skos (Bevorschusste Leistungen) ist erwähnt, dass nur Leistungen verrechnet werden dürfen, die zeitlich und sachlich übereinstimmen. Im gleichen Kapitel ist in den Erläuterungen a Skos (Zeitliche Kongruenz) festgelegt, dass Überschüsse und vorperiodische Leistungen von der Verrechnung auszunehmen sind und als Einkommen an die Unterstützungsleistung angerechnet werden. In den Erläuterungen c Skos (Beispiele von vorperiodischen Leistungen) sind namentlich später eintreffende Löhne und Sozialversicherungsleistungen erwähnt. Es kommen aber auch andere Sozialleistungen und liquidierte Vermögenswerte in Frage, die nachträglich eintreffen.