Zivilklage
Unterhalts- und Unterstützungspflichten, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind, unterliegen nicht dem Hoheitsgebiet eines Sozialhilfeorgans. Ist keine Einigung mit Vereinbarung möglich, kann die Sozialbehörde nicht über die Forderung entscheiden.
Die SKOS hat in ihrer laufenden Richtlinienrevision, 1. Etappe, abgeschlossene Korrekturen, festgestellt, dass die SKOS-RL aufgrund des Bundesgerichtsentscheids BGE 5A_382/2021 vom 12. Januar 2022 zu überarbeiten sind.; vgl. Kapitel Art. 289 ZGB Rechte des Gemeinwesens.
Sozialhilfeorgane helfen bei der Durchsetzung einer Forderung. Wenn notwendig, ist eine Beistandschaft zu errichten. Unterhaltsbeiträge müssen beim zuständigen Zivilgericht/Friedensrichteramt des Kantons vom Kind oder seiner gesetzlichen Vertretung eingeklagt werden.
Es gibt Gerichte, die eigene Gesuchformulare haben. Daher ist eine Kontaktaufnahme zwecks Klärung über das Verfahren von Einreichung einer Klage zu empfehlen; siehe Vorlagen des Bundes, Schlichtungsgesuch.