Hilfe für Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft)

Personen in Vollzugsmassnahmen erhalten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d ZUG keine Sozialhilfeleistungen, da die Kosten der Massnahme von anderer Stelle übernommen werden.

Befinden sich Personen in einer Vollzugsmassnahme und können sie ihre Krankenkassenprämien nach KVG nicht bezahlen, ist es möglich, Kostantrag zu stellen. Möglich sind Kostenübernahme auch für weitere situationsbeeingte Leistungen, beispielsweise für eine Zahnsanierung. Teilweise leben junge Erwachsene im Rahmen einer Vollzugsmassnahme in einer Aussenwohngruppe (Halbgefangenschaft), für die beispielsweise eine Haushaltsversicherung erforderlich ist.

Ob solche oder weitere Kosten übernommen werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ob und in welchem Umfang der Wohnkostenanteil der inhaftierten Person weiterhin berücksichtigt wird, hängt insbesondere von der Rückkehrperspektive in den Familienhaushalt sowie von der Höhe der Wohnkosten ab; vgl. Kapitel Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung

Personen in Haft müssen einen Antrag auf Hilfe stellen. Dafür steht beispielsweise im Kanton Zürich ein spezieller Antrag zur Verfügung. Endet ihre Haftstrafe und besteht weiter ein Bedarf auf Hilfe, ist sie neu zu beurteilen.

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SKOS-Merkblatt

Schnittstelle Justizvollzug und Sozialhilfe

Sozialhilfehandbuch Kanton Zürich, Kapitel 12.03.01 

Unterstützungsantrag (bei den Anlagen)