Hilfe für Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft)

Personen in Vollzugsmassnahmen erhalten nach Art. 3 Abs. 2 lit. d ZUG (Unterstützungen) keine Sozialhilfeleistungen. Der Aufwand für Vollzugsmassnahmen wird von anderer Stelle bezahlt.

Befinden sich Personen in einer Vollzugsmassnahme, können sie aber in einer Notlage Antrag auf Kostenübernahme der Prämien für die Krankenversicherung nach KVG stellen; vgl. Kapitel Kleine Sozialhilfe

Manchmal kommt es vor, dass eine junge erwachsene Person in Rahmen einer Vollzugsmassnahme in einer Aussenwohngruppe (= Halbgefangenschaft) lebt, für die der Abschluss einer Haushaltsversicherung verlangt wird. Die Vergütung solcher und weiterer Kosten sind im Einzelfall abzuklären; vgl. GBL, Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft) und Wohnen, Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft)

Tritt eine Person aus einem Familienverband in eine Vollzugsmassnahme ein und kommen dadurch die anderen Familienmitglieder in eine Notlage, können sie Antrag auf Regelsozialhilfe stellen. Wie weit der Wohnkostenbeitrag der inhaftierten Person mitfinanziert wird, hängt davon ab, ob und wann die Person wieder in den familiären Haushalt zurückkehrt und wie hoch die Wohnkosten sind. Entscheidend sind die Regelungen am Wohnort; vgl. Kapitel Personen in einer Einrichtung und mit Wohnung.

Personen in Haft haben einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wenn sie ergänzende Hilfe benötigen. Sie erhalten einen speziellen Antrag. Dauert ihre Notlage nach Haftentlassung an, müssen Sie Antrag auf Regelsozialhilfe stellen.

Sie SKOS erklärt die Schnittstelle Justizvollzug und Sozialhilfe in einer Praxishilfe.