Notfallhilfe

Notfallhilfe ist eine einmalige oder befristete, auf einen Notfall beschränkte Unterstützungsleistung; vgl. Kapitel C.2 Abs. 4 Skos (Anspruchsvoraussetzungen). Sie bezieht sich auf einen konkreten Bedarf. Durch die einmalige Kostenvergütung soll die Notlage abgewendet werden.

Notfallhilfe kann beispielsweise die Erstversorgung nach einem Unfall betreffen, das Ticket zur Rückreise an den Aufenthalts- oder Wohnort oder Kosten im Rahmen von situationsbedingten Leistungen, beispielsweise für eine Zahnsanierung. Auch Wohnkosten können einmalig übernommen werden, wenn es sich um angemessene Kosten handelt, die von der antragstellenden Person mit einer einmaligen oder befristeten Kostenvergütung wieder selbst bezahlt werden können und wenn der Wohnraum erhaltenswert, also noch nicht gekündigt ist.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von einmaligen Leistungen.

Notfallhilfe erhalten

  • Personen, die einmalig oder befristet finanzielle Hilfe benötigen und 

  • für einen konkreten Bedarf. 

Die Hilfeleistungen werden ausgerichtet in Form von Geldleistungen, Gutscheinen, Checks, Direktzahlungen oder Kostengutprachen; vgl. Kapitel Alternative Formen der Ausrichtung von Leistungen

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch u.a. Umgang, Dauer und die Formen der Hilfe und legt die Begriffe fest. Gelten übergeordnete Bezeichnungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die einmaligen Leistungen.