Finanz- und Einkommensverwaltung
Soziale Dienste können nach Kapitel B.3 Erläuterungen b Skos (Freiwillige Einkommensverwaltung) Finanzhilfen anbieten. Die Einkommensverwaltung kann sowohl zur Abwendung einer Notlage als auch nach Ende einer Sozialhilfeunterstützung gewährt werden.
Weil die persönliche Hilfe dort einsetzt, wo sich eine Person nicht selbst helfen kann, ist diese Hilfeleistung für diejenigen Personen einzurichten, die mit der selbständigen Finanz- und Einkommensverwaltung überfordert sind und keine Mittel für die Bezahlung von Treuhanddiensten haben. Beispielsweise bietet die Pro Senectute Finanz- und Einkommensverwaltung auch ältere Personen mit bescheidenem Einkommen an.
Voraussetzung nach den Empfehlungen in den SKOS-RL ist auch, dass die betroffene Person das zuständige Sozialhilfeorgan mit der Finanzverwaltung beauftragt und alle notwendigen Vollmachten unterzeichnet; vgl. Kapitel Sicherung von Vollmachten.
Die Übernahme einer freiwilligen Einkommensverwaltung kann davon abhängig gemacht werden, wie weit eine Person mit dieser Massnahme befähigt werden kann, ihre Finanzen wieder selbständig zu verwalten. Ist vorauszusehen, dass eine Finanzverwaltung oder gar weitere Hilfsmassnahmen auf Dauer notwendig sind, sind andere Hilfen zu organisieren, beispielsweise eine Finanzbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Auch während dem Sozialhilfebezug bieten Sozialhilfeorgane freiwillige Finanzhilfen an, beispielsweise in Form von Direktzahlungen und Rückstellungen des GBL.
Die Ziele für alle Formen der Massnahmen werden mit Zielvereinbarung geregelt; sie sollen nicht auf Dauer bestehen.
Die Angebote für freiwillige Finanz- und Einkommensverwaltung gehen in den Sozialen Diensten unterschiedlich weit.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch Dauer und Voraussetzung für die Finanz- und Einkommensverwaltung. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Voraussetzungen für eine Einkommensverwaltung ohne Sozialhilfebezug
die betroffene Person kann das Ziel der selbständigen Einteilung ihrer Finanzen erreichen,
sie ist bereit, alle notwendigen Vollmachten zu unterzeichnen,
sie ist zur kooperativen Zusammenarbeit bereit.
Die Zusammenarbeit kann mit Zielvereinbarung geregelt werden.
Für eine Einkommensverwaltung auf Dauer sind andere Hilfeeinrichtungen anzusprechen, z.B. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).