Schuldenberatung

Das Angebot einer Schuldenberatung nach B.3 Erläuterungen c Skos (Schuldenberatung) ist ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hilfe. 

Zur Beruhigung einer Schuldensituation und zur Vorbereitung der wirtschaftlichen Verselbständigung einer unterstützten Person mit einer Schuldenlast müssen Schulden so weit geregelt werden, dass die betroffene Person nicht an ihren Zielen scheitert. 

Die Ziele für die Schuldenberatung werden mit Zielvereinbarung geregelt.

Sozialhilfeorgane informieren mit Einverständnis der betroffenen Personen die Gläubiger über den Sozialhilfebezug und versuchen Stundungen oder Erlasse für die Forderungen zu ermöglichen.

Kosten für eine Schuldenberatung können übernommen werden. Sie gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 3 lit. a Skos (Weitere SIL). 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Schuldenberatungsstellen

  • gemeindeeigene, regionale oder kantonale Stellen

  • schweizweit: schulden.ch 

Es gibt Gemeinden, die mit Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen, andere vermitteln an andere geeignete Anbieter oder erbringen die notwendige Beratung selbst.

Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass die Angebote für unterstützte Personen kostenlos zur Verfügung stehen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Antragstellende Personen mit einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, haben in der Regel keinen Bedarf an wirtschaftlicher Hilfe, weil das Betreibungs- und Konkursamt die notwendigen Lebensunterhaltskosten nicht pfändet. Es rechnet aber nur diejenigen Leistungen ein, die von der betroffenen Person auch bezahlt werden. 

Ist das Betreibungs- und Konkursamt involviert, ist immer die Berechnung der Lohnpfändung zu verlangen, bevor antragstellende Personen vom zuständigen Sozialhilfeorgan abgewiesen werden. Manchmal kommt es vor, dass Personen die Zahlungsnachweise von Wohnkosten und/oder Krankenkassenprämien beim Betreibungs- und Konkursamt nicht vorlegen und die Kostenvergütung daher nicht in den Ausgabepositionen berücksichtigt sind. In Folge hat die betroffene Person nicht genug Mittel für die Deckung ihres Lebensunterhalts und stellt Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. 

Ist die Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung vorzubereiten, ist das Betreibungs- und Konkursamt zu informieren, dass für die Dauer der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe keine Lohnpfändung möglich ist. Sind andere Stellen involviert, sind sie über den Sozialhilfebezug zu informieren und aufzufordern, ihre Forderungen zu stunden. Die Möglichkeit von (Teil)Erlassen der Schulden sind zu prüfen. 

Betroffene Personen sind zu informieren, dass mit Mitteln der Sozialhilfe keine Schulden bezahlt werden dürfen.

Ist eine unterstützte Person in der Lage, ihre Gläubiger selbst über den Sozialhilfebezug zu informieren, kann ihr ein Formular/Brief zur Unterstützung ausgehändigt werden. Denn werden beispielsweise Inkassofirmen, mit Einverständnis der unterstützten Person, von den Sozialen Diensten direkt über einen Sozialhilfebezug informiert, stellen die Firmen ihre Forderungen für gewöhnlich auch an die Dienste und ignorieren normalerweise auch Mitteilungen über das Ende einer Sozialhilfeunterstützung. Es empfiehlt sich daher, nur Gläubiger direkt anzusprechen, mit denen die Sozialen Dienste im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) zusammenarbeiten, beispielsweise mit Steuerämtern oder Sozialversicherungsanstalten.