Freibeträge bei Aufnahme in Unterstützung
In den meisten Kantonen werden nach Kapitel D.3.1 Abs. 4 Skos (Vermögensfreibeträge) Freibeträge bei Unterstützungsbeginn gewährt. Die SKOS empfiehlt folgende Freibeträge:
Freibeträge aktuell
4'000 Franken für eine Einzelperson
8'000 Franken für ein Ehepaar
2'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch
maximal 10'000 Franken pro Unterstützungseinheit
Freibeträge ab 2026
6'000 Franken für eine Einzelperson
12'000 Franken für ein Ehepaar
3'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch
maximal 15'000 Franken pro Unterstützungseinheit
Unterstützte Personen haben keinen Anspruch auf die Obergrenze eines Freibetrags. Erhalten sie zu einem späteren Zeitpunkt Einahmen, beispielsweise durch den Verkauf eines Motorfahrzeugs oder durch später eintreffende Löhne, wird der Differenzbetrag zwischen den vorhandenen Mitteln bei Aufnahme und der geltenden Obergrenze nachträglich nicht berücksichtigt. Der Freibetrag kommt grundsätzlich nur bei Aufnahme in Unterstützung zur Anwendung.
Derzeit empfehlen die SKOS eine Erhöhung des Freibetrags bei Aufnahme in Unterstützung; vgl. Erläuternder Bericht der SKOS, Seite 11. Der Kanton Basel-Stadt beschloss bereits im Jahr 2021 eine auf zwei Jahre befristete Verdoppelung des Vermögensfreibetrags und führte, aufgrund der positiven Erfahrung, die Regelung ab 01. Januar 2024 definitiv ein. Die SKOS empfehlen drei Varianten zur Höchstgrenze und begründet sie ausführlich.