Freibeträge bei Erbschaft
Bekommen unterstützte Personen nach dem Sozialhilfebezug eine Erbschaft ausbezahlt, gelangen sie in günstige Verhältnisse aufgrund eines Vermögensanfalls nach Kapitel E.2.1 Abs. 2 Skos (günstige Verhältnisse) und müssen sie die Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen. Es gelten die Ansätze nach Kapitel E.2.1 Erläuterungen a Skos (Freibeträge bei günstigen Verhältnissen).
Freibeträge
30'000 Franken für eine Einzelperson
50'000 Franken für ein Ehepaar
15'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch
maximal 65'000 Franken pro Unterstützungseinheit
Erhalten unterstützte Personen eine Erbschaft im laufenden Sozialhilfebezug, ist die Verrechnung differenziert zu betrachten. Denn nach dem Todestag eines Erblassers oder einer Erblasserin gilt die Sozialhilfeleistung als vorschussweise erbracht. Es gelten keine Freibeträge. Das Vorgehen bei Vererechnung von Sozialhilfeleistungen ist in den Erläuterungen zum Kapitel Verrechnung von Erbschaften erklärt.