Freibeträge bei Erbschaft

Bekommen unterstützte Personen nach dem Sozialhilfebezug eine Erbschaft ausbezahlt, gelangen sie in günstige Verhältnisse aufgrund eines Vermögensanfalls nach Kapitel E.2.1 Abs. 2 Skos (günstige Verhältnisse) und müssen sie die Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen. Es gelten die Ansätze nach Kapitel E.2.1 Erläuterungen a Skos (Freibeträge bei günstigen Verhältnissen).

Freibeträge

  • 30'000 Franken für eine Einzelperson

  • 50'000 Franken für ein Ehepaar

  • 15'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch 

  • maximal 65'000 Franken pro Unterstützungseinheit

Erhalten unterstützte Personen eine Erbschaft im laufenden Sozialhilfebezug, ist die Verrechnung differenziert zu betrachten. Denn nach dem Todestag eines Erblassers oder einer Erblasserin gilt die Sozialhilfeleistung als vorschussweise erbracht. Es gelten keine Freibeträge. Das Vorgehen bei Vererechnung von Sozialhilfeleistungen ist in den Erläuterungen zum Kapitel Verrechnung von Erbschaften erklärt.