Freibeträge bei liquidierten Vermögen

Unterstützte Personen, die über Vermögen verfügen, die aber noch nicht verfügbar sind, können zum Verkauf der Vermögenswerte aufgefordert werden. Die wirtschaftliche Hilfe wird vorschussweise erbracht.

Es gelten zunächst die Freibeträge bei Aufnahme in Unterstützung. Wird der Erlös aus den Vermögenswerten mit der erhaltenen wirtschaftlichen Hilfe (= Überbrückungshilfe) verrechnet, gelten nach Kapitel E.2.2 Abs. 1 Skos (Bevorschusste Leistungen) keine Freibeträge, weil die Leistungen vorschussweise erbracht worden sind.