Fristen für die Bezahlung von Rechnungen und Auszahlung
Bei der Zahlung von Rechnungen stellt sich immer wieder die Frage, welche Kosten in die Unterstützungszeit fallen und daher von den Sozialhilfeorganen zu übernehmen sind.
Gemäss SKOS-RL fallen grundsätzlich alle Rechnungen in die Unterstützungszeit, die nach Beginn und vor Ende der Sozialhilfeunterstützung fällig werden.
Kosten, für die eine Kostengutsprache erteilt wurde, sind während der Dauer der zugesicherten Frist zu übernehmen; vgl. Kapitel Fristen für die Bezahung von (Leistungsab-)Rechnungen.
Monatszahlungen sind vorschüssig im Vormonat auszurichten, damit die betroffenen Personen ihren finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können; vgl. Kapitel Fristen für die Auszahlung.
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