Fristen bei Aufnahme einer Unterstützung

Das Datum einer Rechnungstellung und die Fälligkeit für die Bezahlung ist zu beachten; vgl. Kapitel C.2 Erläuterungen f Skos (Zeitliche Zuständigkeit). Denn solange keine Rechnung vorliegen, kann sie eine Person auch nicht bezahlen.

Beispiel: Wird eine Person am 1. Juni in Unterstützung aufgenommen und legt sie eine Rechnung vor, die sie am 10. Mai des gleichen Jahres zugestellt bekommen hat und für die ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tage gewährt worden ist, fällt das Datum der Fälligkeit auf den 08. Juni und damit in die Unterstützungszeit. Die Kosten sind zu vergüten, sofern die Rechnung noch nicht bezahlt wurde.

Rechnungen, die bereits vor Antragstellung bezahlt worden sind, müssen nicht mehr vergütet werden, weil mit der Bezahlung die Notlage abgewendet wurde. 

Manchmal kommt es vor, dass Personen bei Antrag auf wirtschaftliche Hilfe Kostenvergütungen von bereits bezahlten Rechnungen fordern mit der Begründung, dass sie die Rechnungen mit dem ihnen zustehenden Vermögensfreibetrag bezahlt haben und daher gegenüber anderen benachteiligt sind, die solche Rechnungen nicht früh genug bezahlt haben und mehr Geld zur freien Verfügung haben. Ihnen wird erklärt, dass keine Person Anspruch auf die Obergrenze des festgelegten Vermögensfreibetrags hat. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.