Fristen bei Aufnahme einer Unterstützung

Das Datum der Rechnungsstellung sowie die Zahlungsfälligkeit sind zu beachten. Denn solange keine Rechnung vorliegt, kann eine Person diese auch nicht bezahlen.

Beispiel: Wird eine Person am 1. Juni in die Unterstützung aufgenommen und legt eine Rechnung vor, die am 10. April desselben Jahres zugestellt wurde und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht, fällt die Fälligkeit auf den 9. Mai und damit in die Unterstützungszeit. Die Kosten sind zu vergüten, sofern die Rechnung noch nicht bezahlt wurde.

Für die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe bei Aufnahme und Weiterführung ist zu regeln, wie lange die zuständige Fachperson der Sozialhilfe die wirtschaftliche Hilfe bis zur Entscheidung durch das weisungsbefugte Sozialhilfeorgan ausrichten kann, damit die Hilfe rechtzeitig einsetzt; vgl. Kapitel Auszahlungskompetenz bei [= (Wieder-)Aufnahme].

Ergänzungen

Ergänzungen

Mitunter beantragen Personen bei Gesuchstellung die Vergütung bereits bezahlter Rechnungen. Sie begründen dies damit, die Rechnungen aus dem Vermögensfreibetrag bezahlt zu haben und dadurch gegenüber Personen benachteiligt zu sein, die Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt haben und deshalb über mehr frei verfügbares Vermögen verfügen. Ihnen ist zu erläutern, dass kein Anspruch auf Ausschöpfung des Vermögensfreibetrags besteht.

Manchmal geben antragstellende Personen an, Geld zur Begleichung einer Rechnung ausgeliehen zu haben und zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Die Kosten werden nicht vergütet, da die Notlage durch die Bezahlung bereits abgewendet wurde.

URL

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SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen f

Zeitliche Zuständigkeit