Fristen bei einem Todesfall

Verstirbt eine unterstützte Person, werden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Bereits zu Lebzeiten entstandene und über den Tod hinaus bestehende Kosten sind jedoch weiterhin befristet zu bezahlen.

Zu beachten ist zudem, dass mit dem Todestag gemäss Art. 560 ZGB sämtliche Rechte und Pflichten der Erblasserin bzw. des Erblassers auf die Erben übergehen.

► Art. 560 ZGB Der Erwerb der Erbschaft, die Erben

  1. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.

  2. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.

  3. Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückgezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

Unterstützte Personen hinterlassen meist kein Vermögen. Bestehen Schulden, schlagen die Erben das Erbe häufig aus.

Offene Rechnungen werden in der Regel bis Ende des laufenden Monats übernommen, sofern sie nicht mit dem Todestag entfallen. Kosten mit Kostengutsprache sind bis zu deren Aufhebung zu übernehmen; vgl. Kapitel Todesfall, Kosten für eine Bestattung.

Die kommunlanen Sozialbehörden regeln die Einzelheiten in Handbüchern rep. Richtlinien und beziehen sich auf übergeordnete Vorschriften.