Fristen bei einem Todesfall
Verstirbt eine unterstützte Person, werden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Es müssen jedoch noch zu Lebzeiten entstandene und über den Tod hinaus bestehende Kosten bezahlt werden.
Zu beachten ist, dass per Todestag nach Art. 560 ZGB (Erbschaft) alle Rechte und Pflichten der Erblasserin respektive des Erblassers auf die Erben über gehen.
► Art. 560 ZGB Der Erwerb der Erbschaft, die Erben
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückgezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Für gewöhnlich hinterlassen unterstützte Personen kein Vermögen. Haben sie Schulden, schlagen die Erben das Erbe aus.
Die Kosten, die von Sozialhilfeorganen nach dem Tod einer unterstützten Person noch zu übernehmen sind, sind daher im Einzelfall zu beurteilen.
In der Regel werden offene Rechnungen noch bis Ende eines laufenden Monats übernommen, soweit sie nicht ab Todestag wegfallen. Kosten, die mit Kostengutsprache zugesichert wurden, sind so lange zu übernehmen, bis die Kostengutsprache aufgehoben ist; vgl. Kapitel Fristen bei erteilter Kostengutsprache.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.