Fristen bei erteilter Kostengutsprache
Sozialhilfeorgane verpflichten sich mit der Erteilung einer Kostengutsprache zur Übernahme der zugesicherten Kosten; vgl. Rubrkik Sichernde Massnahmen, Kapitel Kostengutsprache.
Die Kostengutsprache regelt insbesondere, ab wann Kosten vergütet werden. Sie kann zudem vorsehen, dass sie nur gilt, solange eine Person Sozialhilfe bezieht.
Da der Adressat in der Regel nicht selbst erkennen kann, wann die Unterstützung endet, ist er über deren Beendigung zu informieren.
Grundsätzlich gilt: Solange die Kostengutsprache besteht und der Zweck erfüllt wird, bleibt das zuständige Sozialhilfeorgan kostenpflichtig.