Fristen bei erteilter Kostengutsprache

Erteilen Sozialhilfeorgane Kostengutsprache, verpflichten sie sich zur Bezahlung der zugesicherten Kosten. 

In der Kostengutsprache ist u.a. festgelegt, ab wann die Kosten vergütet werden. In einer Kostengutsprache kann auch erwähnt werden, dass sie nur so lange gültig ist, wie sich eine Person in Sozialhilfeunterstützung befindet. Weil ein Adressat in der Regel nicht von sich aus feststellen kann, wann eine Unterstützung endet, ist er über die Beendigung zu informieren. 

Grundsätzlich gilt: Solange die Kostengutsprache nicht aufgehoben ist und der Zweck besteht, bleibt das zuständige Sozialhilfeorgan in der Kostenpflicht.