Fristen für die Auszahlung
Bei Aufnahme in die wirtschaftliche Hilfe erfolgt die erste Auszahlung, sobald die Notlage nachgewiesen ist und ein Unterstützungsanspruch besteht.
Während des Sozialhilfebezugs legen die Sozialhilfeorgane einen festen Auszahlungstermin fest und geben ihn den Bezugsberechtigten bekannt.
Da Vermieterschaften die Mietzinszahlung in der Regel bis Ende des Monats für den Folgemonat verlangen, werden Auszahlungen üblicherweise so terminiert, dass die pünktliche Mietzahlung gewährleistet ist.
Einige Gemeinden setzen den Auszahlungstag auf den 25. eines Monats für den Folgemonat fest. Fällt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Auszahlung am letzten Arbeitstag davor.
Unterstützte Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auszahlung an einem bestimmten Kalendertag. Sie müssen sich jedoch auf regelmässige Auszahlungsintervalle verlassen können, damit sie ihre finanziellen Verpflichtungen planen, ihr Budget selbstständig einteilen und beispielsweise Daueraufträge einrichten können. Es empfiehlt sich daher, verbindliche Auszahlungstermine festzulegen, sie bekannt zu geben und deren pünktliche Einhaltung sicherzustellen, sodass unterstützte Personen ihre finanziellen Verpflichtungen fristgerecht erfüllen können.
Ergänzungen
Erwerbstätige, die ihren Lohn direkt auf ein Konto erhalten, müssen vor einer monatlichen Auszahlung in der Regel ihre Lohnabrechnung vorlegen. Liegt diese nicht pünktlich vor, kann sie vor der Ausrichtung einer ergänzenden Hilfe abgewartet werden, sofern die Miete und weitere fällige Rechnungen mit dem eingegangenen Lohn fristgerecht bezahlt werden können. Alternativ kann der Lohn auch mittels Kontoauszug nachgewiesen werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die Lohnabtretung mit vorschussweiser Auszahlung.