Fristen für die Auszahlung
Bei Aufnahme in wirtschaftliche Hilfe wird die erste Zahlung vorgenommen, wenn die Notlage nachgewiesen ist und eintritt.
Im Sozialhilfebezug legen die Sozialhilfeorgane nach Kapitel D.1 Erläuterungen d Skos (Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung) die Monatszahlungen auf ein Datum fest, das es unterstützten Personen ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen innert Frist nachzukommen. Vermieterschaften verlangen in der Regel die Überweisung von Wohnkosten bis Ende eines Monats für den Folgemonat, weshalb Monatszahlungen durch Sozialhilfeorgane auf ein Datum festgelegt werden, dass die pünktliche Mieteinzahlung ermöglicht.
Einige Gemeinden legen den Auszahlungstag auf den 25. Tag eines Monats für den Folgemonat. Fällt dieser Tag auf einen arbeitsfreien Tag, wird die Auszahlung an letzten Arbeitstag vor dem 25. Tag vorgenommen. Damit ist sichergestellt, dass die Monatszahlung vor Beginn eines Folgemonats auf dem Konto unterstützter Personen eintrifft.
Unterstützte Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung an einem bestimmten Tag im Monat. Sie müssen sich aber auf regelmässige Intervalle verlassen können, damit sie ihr Geld selbständig einteilen respektive der Geldfluss planen und u.a. Daueraufträge bei ihrer Bank einrichten können.
Es ist zu empfehlen, die Daten verbindlich festzulegen und die pünktliche Auszahlung sicherzustellen.
Ergänzungen
Für Erwerbstätige, die ihre Löhne direkt auf ihr Konto erhalten, müssen vor einer Monatszahlung in der Regel ihre Lohnabrechnung vorlegen. Erhalten sie ihre Lohnabrechnung erst später, kann zunächst die Vorlage des Kontoauszugs mit der Lohnüberweisung für die Berechnung herangezogen werden. Weil sie den Lohn bereits verfügbar auf ihem Konto haben, ist eine spätere Auszahlung der ergänzenden Sozialhilfeunterstützung in der Regel möglich.
Ist die nachträgliche Auszahlung keine gute Lösung, kann mit Zustimmung der unterstützten Person der Lohn an das zuständige Sozialhilfeorgan abgetreten werden. Damit sind die Leistungen sichergestellt und die Lohnabrechnung muss vor einer Monatszahlung nicht abgewartet werden. Für die Abtretung von laufenden Leistungen ist das Einverständnis unterstützter Personen notwendig. Verweigern sie ihre Unterschrift, weil sie beispielsweise ihren Arbeitgeber nicht über ihren Sozialhilfebezug informieren müssen, ergeht erst eine Auszahlung nach Vorlage der Lohnabrechnung oder Kontoauszug.