Fristen für die Bezahlung von (Leistungsab-)Rechnungen
Bei der Zahlung von Rechnungen stellt sich immer wieder die Frage, welche in eine Unterstützungszeit fallen, insbesondere bei Aufnahme und Ende einer Sozialhilfeunterstützung.
Grundsätzlich gilt nach Kapitel C.2 Erläuterungen f Skos (Zeitliche Zuständigkeit), dass alle Ausgaben bezahlt werden, die in eine Unterstützungszeit fallen. Das Datum der Rechnungstellung und die Fälligkeit für die Bezahlung sind daher zu beachten. Denn solange keine Rechnung ausgestellt wird, kann sie von einer versicherten Person nicht bezahlt werden.
Beispiel bei Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung: Wird eine Person am 1. Juni eines Jahres in Unterstützung aufgenommen und legt sie eine Rechnung vor, die sie am 10. Mai des gleichen Jahres zugestellt bekommen hat, hat sie 30 Tage Zahlungsfrist. Die Fälligkeit der Rechnung fällt auf den 9. Juni; die Ausgaben fallen in die Unterstützungszeit.
Beispiel bei Ende der Sozialhilfeunterstützung: Kann sich eine Person am 30. Juni eines Jahres wirtschaftlich verselbständigen und legt sie eine Rechnung vor, die sie am 10. Juni des gleichen Jahres zugestellt bekommen hat, hat sie 30 Tage Zahlungsfrist. Die Fälligkeit der Rechnung fällt auf den 9. Juli; die Ausgaben fallen grundsätzlich nicht in die Unterstützungszeit.
Rechnungen, für die eine Kostengutsprache geleistet wurde: Kann sich eine Person am 30. Juni eines Jahres wirtschaftlich verselbständigen und legt sie eine Rechnung vor, die sie am 10. Juni des gleichen Jahres zugestellt bekommen hat, hat sie 30 Tage Zahlungsfrist. Die Fälligkeit der Rechnung fällt zwar auf den 9. Juli, es wurde jedoch Kostengutsprache bis 30. Juni erteilt; die Ausgaben fallen in die Unterstützungszeit.
Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bestandteilen der Krankenpflegeversicherung ist in Kapitel Textbausteine, Bereich Gesundheit abgelegt.