Handlungsmöglichkeiten der Sozialhilfeorgane
Die Sozialhilfeorgane bedienen sich verschiedener Handlungsmöglichkeiten. Diese zielen zum einen darauf ab, einen Unterstützungsfall zu strukturieren, und zum anderen, auf ein bestimmtes Handeln einzuwirken. Handlungsmöglichkeiten gibt es aber auch zur Sicherung von Leistungen oder zum Zweck einer Massnahme bei Pflichtverletzung.
Einige Handlungen benötigen das Einverständnis der betroffenen Person und werden mit Vereinbarung vollzogen, andere können ohne Zustimmung angeordnet werden, weil die Sozialhilfeorgane per Gesetz dazu ermächtigt sind. Über weitere wird mündlich oder schriftlich ohne Einforderung der Kenntnisnahme oder Einverständniserklärung mit Unterschrift informiert, weil sie keine nachteiligen Konsequenzen für die Betroffenen haben.
In den folgenden Kapiteln sind Handlungsmöglichkeiten erklärt, die im Sozialhilfebezug oft vorkommen. Sie werden in den folgenden Ausführungen als Massnahmen bezeichnet.