Ausrichten von Zulagen, z.B. EFB/IZU

In den meisten Kantonen werden für Zulagen die Bezeichnungen der SKOS-RL verwendet, insbesondere Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU)

Teilweise existieren abweichende Begriffe; im Kanton Basel-Landschaft etwa spricht man auch von Motivations- und Beschäftigungszuschüssen und Zuwendungen [§ 6bis SHG (Zuschüsse) und § 15a SHV (Zuschüsse)].

Zulagen respektive Zuschüsse/Zuwendungen erfüllen zwei Zwecke: Sie honorieren die Bemühungen unterstützter Personen, die einer Erwerbstätigkeit oder Qualifizierung nachgehen, und sie setzen Anreize zur Teilnahme an sozialen und beruflichen Integrationsmassnahmen.

Personen, die sich nachweislich um ihre berufliche und soziale Integration bemühen, verfügen dank dieser Zulagen über mehr Mittel als solche ohne entsprechende Bemühungen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Bei Einführung der Zulagen in den SKOS-RL wurde das Belohnungssystem kritisiert, weil nicht alle unterstützten Personen davon profitieren können und gleichzeitig die GBL-Pauschale für alle herabgesetzt wurde. 

Beispielsweise konnten Alleinerziehende keine Integrationsbemühungen leisten, solange sie mit der Kinderbetreuung ausgelastet sind, und in Folge nicht vom Belohnungssystem profitieren. Sie haben dennoch eine tiefere GBL-Auszahlung erhalten. Dieser Nachteil wurde zunächst mit der Einführung der minimalen Integrationszulage MIZ ausgeglichen. Diese Zulage ist noch in einigen kommunalen Regelungen und in den Datensystemen erwähnt, kommt aber nach den Empfehlungen der SKOS seit 01. Mai 2016 nicht mehr zur Anwendung.