Kontrollmassnahmen

Sozialhilfeorgane haben verschiedene Kontrollaufgaben. Sie überprüfen bei der Aufnahme und in regelmässigen Abständen während des Sozialhilfebezugs ihre Zuständigkeit, die Erfüllung von Pflichten und Auflagen sowie den Bedarf an wirtschaftlicher Hilfe und den Einsatz geeigneter Massnahmen.

Zur Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben werden unterstützte Personen zur Mitwirkung angehalten. Sie erhalten klare Anweisungen, welche Pflichten sie zu erfüllen haben und wie deren Erfüllung nachzuweisen ist. Beispielsweise genügt es nicht, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsbemühungen pro Monat vorzuschreiben; die betroffene Person muss eindeutig wissen, wie diese zu erbringen und zu dokumentieren sind.

Wer seine Pflichten nicht erfüllt, ist die betroffene Person zunächst darauf hinzuweisen und zu den Gründen zu befragen. Die zuständige Fachperson prüft dabei, ob die Person in der Lage ist, die Anforderungen weiter zu erfüllen und ob sie weiter zielführend sind und ob zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.

Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, von sich aus Kontrollen durchzuführen. In der Praxis werden hierfür häufig Formulare eingesetzt, etwa zum Nachweis von Arbeits- oder Wohnungssuchbemühungen. 

Für bestimmte Abklärungen ist das Einverständnis der unterstützten Person erforderlich, für andere besteht eine gesetzliche Grundlage ohne Zustimmung.

Besteht die Gefahr, dass sich eine Person einer Kontrolle entzieht, können unter bestimmten Voraussetzungen Abklärungen auch ohne Information oder Einverständnis vorgenommen werden, insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder unrechtmässigen Leistungsbezug.