Sichernde Massnahmen

In der Sozialhilfepraxis werden verschiedene Sicherungsmassnahmen angewendet. 

Zu beachten ist, dass antragstellende und unterstützte Personen ihre Rechts- und Handlungsfreiheit uneingeschränkt ausüben; vgl. Kapitel A.4.1 Erläuterungen e Skos (Rechts- und Handlungsfähigkeit) und A.4.2 Abs. 5 Skos (Rechts und Handlungsfähigkeit). 

Sozialhilfeorgane erhalten allein durch Sozialhilfeabgaben keine Rechte und benötigen das Einverständnis der betroffenen Personen für das Einholen von Auskünften und Vollmachten für den Vollzug von weiteren Handlungen, beispielsweise für das Anfordern von Dokumenten, Zahlungsanweisungen und Akteneinsicht.

Es gibt auch Handlungen, die von den Sozialhilfeorganen durch gesetzliche Anweisung durchzusetzen sind. Das Einverständnis der unterstützten Personen ist nicht notwendig, wenn das Gesetz zum Handeln ermächtigt. 

Beispiele von Sicherungsmassnahmen sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.

Dokumente für die Sicherung von Leistungen, z.B.

  • Entbindungen von der Schweigepflicht

  • Vollmachten für Auskunft und Akteneinsicht

  • Abtretungserklärungen

  • Einverständniserklärungen für Direktzahlungen

Weitere Dokumente für die Sicherung von Massnahmen, z.B.

  • Bedarfsbudget

  • Zielvereinbarung

  • Formulare und Merkblätter

  • Entscheide (Verfügung/Beschluss)

In der Regel ist das Einverständnis der betroffenen Person erforderlich. Sind Sozialhilfeorgane per Gesetz angewiesen, Sicherungsmassnahmen zu vollziehen, ist dies ohne Einverständnis der unterstützen Personen möglich.