Sichernde Massnahmen
In der Sozialhilfepraxis werden verschiedene Sicherungsmassnahmen angewendet. Zu beachten ist, dass antragstellende und unterstützte Personen im Sozialhilfebezug ihre Rechts- und Handlungsfreiheit uneingeschränkt ausüben und ihr Einverständnis für das Einholen von Auskünften sowie für weitergehende Handlungen, etwa das Anfordern von Dokumenten, Zahlungsanweisungen oder Akteneinsicht, geben, soweit das Gesetz die Sozialhilfeorgane nicht ausdrücklich zu Handlungen ermächtigt.
Beispiele für Sicherungsmassnahmen werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert.
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