Abtretung

Eine Abtretung ist die vertragliche Übertragung einer Forderung oder eines Rechts an einen Gläubiger. Die Zahlstelle wird mit Abtretung angewiesen, bestimmte Leistungen direkt auf das Konto der Sozialhilfe zu überweisen.

Dabei ist zwischen Abtretungen für laufende und für bevorschusste Leistungen zu unterscheiden.

Für die Abtretung laufender Leistungen, z. B. von Sozialversicherungen oder Arbeitgebern, ist grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich. Verweigert sie diese, ist entweder eine alternative Lösung zu wählen oder nachzuweisen, dass die Leistungen gemäss Art. 20 ATSG nicht zweckgemäss verwendet werden und daher zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung direkt an die Sozialhilfe zu überweisen sind. 

Leistungen, die nachträglich eingehen, sind zur Sicherung der Ansprüche an das zuständige Sozialhilfeorgan abzutreten. Dazu sind unterstützte Personen gesetzlich verpflichtet. Für bevorschusste Sozialversicherungsleistungen ist Art. 22 ATSG anwendbar.

Sozialversicherungen haben teilweise eigene Formulare. Sie sind in der Rubrik Soziale Sicherheit, Anwendungsbereiche bei der dazugehörigen Sozialversicherung abgelegt.

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SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Abs. 2 und 3

Sicherungsmassnahmen

SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen b

Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164 ff. OR)

SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen c

Abtretung von Gesetzes wegen