Abtretung
Spätestens vor der ersten Auszahlung sind alle Einnahmen festzustellen und, wo notwendig, mit Abtretung zu sichern. Das heisst, die Zahlstelle wird angewiesen, eine bestimmte Leistung direkt auf das Konto der Sozialhilfe zu überweisen.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Abtretung für laufende Leistungen oder bevorschusste Leistungen handelt.
Die Abtretung für laufende Leistungen, beispielsweise von (Sozial-)Versicherungen und Arbeitgeber, ist das Einverständnis der betroffenen Person erforderlich. Verweigert sie ihre Zustimmung, ist entweder eine andere Lösungen zu wählen oder es ist zu beweisen, dass sie die Sozialversicherungsleistungen nach Art. 20 ATSG nicht zweckgemäss einsetzt. Weil Sozialhilfeorgane die zweckmässige Verwendung der Leistungen sicherstellen müssen, können sie eine Zahlstelle ohne Einverständnis der unterstützten Person anweisen, die Leistungen direkt auf das Konto der Sozialhilfe zu überweisen.
Diejenigen Leistungen, die später eintreffen, sind zur Sicherung der Leistungen an das zuständige Sozialhilfeorgan abzutreten. Dazu sind unterstützte Personen durch die Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet. Für bevorschusste Sozialversicherungsleistungen ist der Art. 22 ATSG anwendbar.