Abtretung bevorschusste Leistungen
Wird die wirtschaftliche Hilfe bevorschusst, weil unterstützte Personen auf Leistungen warten, wird mit einer Abtretung eine Zahlstelle zur Direktüberweisung der rückwirkend eingehenden Leistungen auf das Konto des zuständigen Sozialhilfeorgans angewiesen.
Unterstützte Personen dürfen eine Abtretung nicht verweigern. Das Prinzip der Subsidiarität bestimmt, dass bei einem Sozialhilfebezug rückwirkend eingehende Leistungen, die in die Unterstützungszeit fallen, an die wirtschaftliche Hilfe im Umfang der erbrachten Leistungen zu überweisen ist; vgl. Kapitel Artikel 22 ATSG Sicherung der Leistung und Kapitel E.2.3 Abs. 3 Skos (Abtretung).
Zahlungsanweisungen sind auch ohne die Zustimmung der unterstützen Personen möglich, wenn aus einem kantonalen Sozialhilfegesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann, was der Bundesgerichtsentscheid vom 20. Oktober 2008, 9C_27/2008 ausführlich erläutert.
In dieser Handlungshilfe sind diejenigen Abtretungen hinterlegt, die oft im Sozialhilfebezug vorkommen. Alle Abtretungen sind in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.
Ergänzungen
Manchmal kommt es vor, dass unterstützte Personen rückwirkend eine Sozialversicherungsleistung erhalten und nur der Teil der Leistungen auf das Konto der Sozialhilfe überweisen wird, der in die Unterstützungszeit fällt. Derjenige Teil, der in eine Zeitperiode vor Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe fällt, wird der versicherten Person direkt auf ihr Konto überwiesen. Ist die unterstützte Person (vorerst) weiter auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen, beispielsweise ab Erhalt einer IV-Rente und bis zur Auszahlung von Ergänzungsleistungen, ist der an die unterstützte Person ausbezahlte Betrag als Einnahme zu berücksichtigen.