Abtretung bevorschusste Leistungen
Wird wirtschaftliche Hilfe bevorschusst, weil unterstützte Personen auf Leistungen warten, erfolgt mittels Abtretung eine Zahlungsanweisung auf das Konto des zuständigen Sozialhilfeorgans.
Unterstützte Personen können die Abtretung für bevorschusste Sozialhilfeleistungen nicht verweigern. Nach dem Subsidiaritätsprinzip und nach Art. 22 ATSG sind rückwirkend ausgerichtete Leistungen, die in den Unterstützungszeitraum fallen, im Umfang der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe an das Sozialhilfeorgan zu überweisen.
Zahlungsanweisungen sind auch ohne Zustimmung der unterstützten Personen zulässig, sofern sich aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht ergibt; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. Oktober 2008.
Sozialversicherungen haben teilweise eigene Formulare. Sie sind in der Rubrik Soziale Sicherheit, Anwendungsbereiche bei der dazugehörigen Sozialversicherung abgelegt.
Weitere Ausführungen zu den vorschussweise erbrachten Leistungen vgl. Kapitel Rückerstattung von bevorschussten Leistungen und Verrechnung von Vorschussleistungen.
URLs
BGE 9C_27/2008 vom 20. Oktober 2008
Bundesgerichtsentscheid
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Abs. 2 und 3
Sicherungsmassnahmen
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen b
Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164 ff. OR)
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen c
Abtretung von Gesetzes wegen