Abtretung laufende Leistungen
Zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung von laufenden Einnahmen werden Abtretungen eingesetzt. Mit Abtretung wird eine Zahlstelle aufgefordert, die Leistungen direkt auf das Konto eines Sozialhilfeorgans zu überweisen.
Es gibt weitere Gründe, die eine Abtretung von laufenden Leistungen erklären; vgl. Kapitel E.2.3 Abs. 2 Skos (Abtretung). Für die Abtretung haben betroffene Personen ihr Einverständnis zu erteilen, sofern die Zweckentfremdung der Leistungen nicht nachgewiesen ist.
Für die Abtretung von laufenden Leistungen einer Sozialversicherung, ist der Artikel 20 ATSG entscheidend.
Im Sozialhilfebezug werden Abtretungen zum Zweck einer regelmässigen Auszahlung von Sozialhilfeleistungen vorgenommen. Bekommt eine unterstützte Person beispielsweise ihren Lohn mit unterschiedlichen Beträgen ausbezahlt und/oder an unterschiedlichen Tagen, ist mit einer Abtretung des Lohnes eine regelmässige Auszahlung von wirtschaftlicher Hilfe möglich, ohne dass die Lohnüberweisung oder -abrechnung abgewartet werden muss. Bei einer wochenweisen Auszahlung von Löhnen kann mit einer Abtretung sichergestellt werden, dass am Ende eines Monats noch genug Geld für die Bezahlung der Fixkosten für den Folgemonat vorhanden ist.
Lohnabtretungen werden auch eingesetzt, wenn einer unterstützten Person der Lohn nicht vollständig von einer Auszahlung in Abzug gebracht werden kann. Nimmt das zuständige Sozialhilfeorgan beispielsweise Direktzahlungen vor und wird einer erwerbstätigen Person dadurch jeden Monat lediglich die Pauschale für den Grundbedarf (GBL) ausbezahlt, muss eine betroffene Person jeden Monat den Anteil des Lohnes an die Sozialhilfe überweisen, der die Pauschale für den GBL übersteigt. Dieser Vorgang entfällt mit einer Lohnabtretung.
In dieser Handlungshilfe sind diejenigen Abtretungen hinterlegt, die oft im Sozialhilfebezug vorkommen. Alle Abtretungen sind in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.