Abtretung laufende Leistungen
Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung laufender Einnahmen werden Abtretungen eingesetzt.
Für Abtretungen laufender Leistungen der Sozialversicherung ist Art. 20 ATSG massgebend.
Laufende Leistungen werden nicht nur bei Zweckentfremdung eingesetzt; sie benötigen daher die Zustimmung der betroffenen Personen.
Im Sozialhilfebezug werden beispielswiese laufende Leistungen zum Zweck der regelmässigen Auszahlung von Sozialhilfeleistungen sichergestellt. Erhält eine unterstützte Person ihren Lohn in unregelmässiger Höhe oder in unterschiedlichen Intervallen ausbezahlt, ermöglicht eine Lohnabtretung eine kontinuierliche Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe.
Lohnabtretungen kommen auch zum Einsatz, wenn der Lohn nicht vollständig mit der Unterstützungsleistung verrechnet werden kann. Werden beispielsweise Direktzahlungen vorgenommen und erhält eine erwerbstätige Person lediglich die Pauschale für den Grundbedarf (GBL) direkt ausbezahlt, muss sie den übersteigenden Lohnanteil normalerweise selbst an das Sozialhilfeorgan überweisen, wenn sie den Lohn direkt erhält. Mit einer Lohnabtretung entfällt dieser Schritt.
URLs
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Abs. 2 und 3
Sicherungsmassnahmen
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen b
Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164 ff. OR)