Einverständniserklärung
Es gibt Handlungsmöglichkeiten, für die das Einverständnis der unterstützten Personen nicht erforderlich ist, weil Sozialhilfeorgane durch das Gesetz zum Handeln ermächtigt sind.
Für andere ist das Einverständnis der unterstützten Personen erforderlich, beispielsweise für Direktzahlungen oder Verrechnungen.
Das Einverständnis kann durch Unterschrift eingeholt werden. Es ist auch möglich, das Handeln mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen und die betroffenen Person mit Rechtsmittelschrift einzuladen, innert einer festgelegten Frist ihre Einwände einzubringen. Ergreift sie kein Rechtmittel, erklärt sie sich einverstanden.
Einverständniserklärungen, die in der Sozialhilfepraxis oft vorkommen, sind in den dazugehörigen Kapiteln abgelegt, alle in der Rubrik Vorlagen A-Z.