Einverständniserklärung

Es gibt Handlungsmöglichkeiten, für die kein Einverständnis der unterstützten Personen erforderlich ist, da die Sozialhilfeorgane gesetzlich zum Handeln ermächtigt sind.

Für andere Massnahmen ist das Einverständnis der unterstützten Personen erforderlich, beispielsweise bei Abtretung, Direktzahlung oder Verrechnung.

Ein Einverständnis kann für bestimmte Handlungen erteilt werden. Für Informations- und Dokumentenaustausch und Akteneinsicht ist eine Vollmacht und Entbindung von der Schweigepflicht notwendig. 

Sozialversicherungen haben teilweise eigene Vorlagen.

Einverständnis und Vollmacht sind schriftlich zu den Akten zu geben.