Gesetzliche Anweisung
Eine gesetzliche Anweisung durch ein Sozialhilfeorgan ohne Vollmacht der betroffenen Person ist möglich, wenn es durch das Gesetz zum Einfordern von Leistungen berechtigt ist.
Beispielsweise regeln u.a. die Sozialhilfegesetze die Sicherung von Leistungen, für die die Sozialhilfeorgane vorschussweise Leistungen erbringen.
Die gesetzliche Anweisung (= Rechte des Gemeinwesens) ist auch im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 131a ZGB (Inkassohilfe) in Bezug auf nachehelichen Unterhalt und in Art. 289 ZGB (Unterhaltsvertrag, Erfüllung, Gläubiger) in Bezug auf die Unterhaltspflichten der Eltern geregelt.
Mit einer gesetzlichen Anweisung ist im Obligationenrecht (OR) in Art. 466 ff. OR (Anweisung) festgelegt, dass die bevollmächtigte Partei sämtliche Rechte und Pflichten der betroffenen Person übernimmt.
Es gibt weitere Gesetze und Verordnungen, die Anweisungen festlegen.