Gesetzliche Anweisung
Eine gesetzliche Anweisung durch ein Sozialhilfeorgan ist vorhanden, wenn das Gesetz zur Geltendmachung entsprechender Leistungen berechtigt. So regeln insbesondere die Sozialhilfegesetze Ansprüche, für die Sozialhilfeorgane vorschussweise Leistungen erbringen.
Die gesetzliche Anweisung (Rechte des Gemeinwesens) ist zudem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt, etwa in Art. 289 ZGB (Erfüllung von Unterhaltsansprüchen der Kinder) hinsichtlich der Unterhaltspflichten der Eltern sowie in Art. 131a ZGB (Inkassohilfe) betreffend nachehelichen Unterhalt.
Im Obligationenrecht (OR) ist die Anweisung in Art. 466 ff. OR (die Anweisung) geregelt. Dabei handelt es sich um eine Weisung an einen Dritten, eine Leistung zugunsten einer berechtigten Person zu erbringen.
Weitere Gesetze und Verordnungen enthalten ergänzende Regelungen zu Anweisungen und deren Anwendung; vgl. Kapitel Abtretung und Direktzahlung (Zahlungsanweisung).
URLs
SKOS-RL, Kapitel E.2.3 Erläuterungen e
Zahlungsanweisung (Art. 466 ff. OR)