Grundpfand
Leistungen, deren Fälligkeit erst in der Zukunft erwartet wird, können durch ein Grundpfand gesichert werden. Dabei handelt es sich im Sozialhilfebezug in der Regel um die Sicherung Grundeigentum für den Fall einer späteren Veräusserung oder Vererbung.
Mit der Grundpfandverschreibung nach Art. 824 ff. ZGB wird sichergestellt, dass eine gegenwärtige, künftige oder bloss mögliche Forderung erfüllt werden kann.
Für diese Forderung haften die Schuldner mit ihrem gesamten Vermögen. Denn die Kosten einer Grundpfandverschreibung gehören nach SKOS-RL nach Kapitel E.2.3 Abs. 1 und Erläuterungen a SKOS nicht zu den Sozialhilfeleistungen und sind von den Schuldnern zu tragen.
Ohne Sicherungsmassnahmen verjährt die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nach einer bestimmten Frist; vgl. Kapitel Verjährung von der Rückerstattungspflicht. Eine Grundpfandsicherung wirkt darüber hinaus.
Die Grundpfandverschreibung hat ausschliesslich Sicherungsfunktion; es wird kein Wertpapier ausgestellt.
Notariate sowie Grundbuch- und Konkursämter der Kantone erteilen Auskunft über das Verfahren. Sie stellen in der Regel auch die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung oder verweisen auf entsprechende Online-Informationen.
Da diese Massnahme selten angewendet wird, empfiehlt sich im Einzelfall eine Abstimmung dem zuständigen Grundbuch- und Konkursamt.