Kostengutsprache

Kostengutsprache wird erteilt, wenn das zuständige Sozialhilfeorgan bestimmte Kosten garantiert. In der Regel werden Kostengutsprachen schriftlich erteilt. Ist die Kostengutsprache von Vornherein nicht befristet, sind Drittstellen oder -personen, die von einer Kostengutsprache betroffen sind, über die Beendigung respektive den Rückzug einer Kostengutsprache zu informieren. 

Nicht alle Kostengutsprachen werden im Sinne der antragstellenden Personen erteilt. Wird einem Antrag nur teilweise entsprochen oder ist aus anderen Gründen eine Einsprache gegen die Kostengutsprache zu erwarten, ist sie mit einem Rechtsmittel auszustellen; vgl. Arten und Beispiele von Verfügungen, Kostengutsprachen.

Eine Kostengutsprache setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen: 

Teile einer Kostengutsprache

  • Name des Sozialhilfeorgans

  • Personalien/Adresse der unterstützten Person oder Organisation, die Kosten zugesprochen bekommt 

  • Bezeichnung der zugesprochenen Leistung

  • Höhe der monatlichen Kosten und/oder der Gesamtkosten

  • Intervall und/oder Fristen der Zahlungen

  • Beginn und Ende (= Dauer) einer Kostengutsprache

  • ggf. Hinweis auf die Gründe für die Beendigung einer Kostengutsprache, z.B. bei Abbruch der Massnahme oder bei Wegzug

  • ggf. Festlegung einer Form einer Berichterstattung

  • Datum

  • Unterschrift

In dieser Handlungshilfe sind oft verwendete Kostengutsprachen hinterlegt. Weitere finden sich beim dazugehörigen Themengebiet. Alle sind in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.

Die Fristen bei erteilter Kostengutsprache sind in einem separaten Kapitel erklärt.