Ratenweise Auszahlung des GBL
Ist eine Person mit der Einteilung ihrer finanziellen Mittel überfordert, kann eine ratenweise Auszahlung des Betrags zur Deckung des Grundbedarfs (GBL) erfolgen.
Das zuständige Sozialhilfeorgan zahlt den GBL in der Regel monatlich aus. Stellt es fest, dass jemand nicht in der Lage ist, seine finanziellen Mittel über diesen Zeitraum einzuteilen, kann es reagieren und den Betrag in kürzeren Intervallen ausbezahlen; vgl. Kapitel Formen der Ausrichtung von GBL.
Einem Antrag auf ratenweise Auszahlung auf einen längeren Zeitraum ist nur zuzustimmen, sofern die antragstellende Person gewillt ist, die selbständige Einteilung ihrer Finanzen schrittweise zu lernen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist der Antrag abzulehnen, weil sie dem Ziel einer selbstverantwortlichen Lebensweise widerspricht.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Ergänzungen
Dient die ratenweise Auszahlung lediglich der Entlastung einer Person, die ihre Finanzen selbst regeln kann, aber nicht will, entspricht die Massnahme nach Kapitel C.7 Erläuterungen a Skos (Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien) nicht den Zielen der Sozialhilfe (= Förderung der selbständigen Lebensführung).
Eine ratenweise Auszahlung kann mittels Zielvereinbarung zwischen der unterstützten Person und der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe festgelegt werden. Sie kann auch in einem Budget erkennbar gemacht werden. Mit der Unterschrift auf dem Budget erteilt die betroffene Person ihr Einverständnis.
Wird die Massnahme für die Sicherung der Leistungen ohne das Einverständnis der unterstützten Person angeordnet, ist sie ihr mit Verfügung zu eröffnen.