Rückstellungen des GBL

Wenn jemand mit der Einteilung seiner finanziellen Mittel überfordert ist, kann die Rückstellung eines vereinbarten Betrags pro Monat zur Bezahlung von bestimmten Rechnungen vorgenommen werden. Der Betrag wird monatlich vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in Abzug gebracht. Fällt die Rechnung an, für die Rücklagen gebildet wurden, wird sie direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan einbezahlt.

Im GBL sind Leistungen enthalten, die nicht jeden Monat anfallen. Beispielsweise Leistungen für Stromkosten. Wenn eine unterstützte Person mit dem GBL keine monatlichen Rücklagen macht und eine Stromrechnung nicht innert Frist bezahlen kann, und wird ihr in Folge der Strom abgestellt, ist die betroffene Wohnung nicht mehr bewohnbar. In einem solchen Fall sind Rückstellungen mit der unterstützten Person zu vereinbaren; vgl. Kapitel Formen der Ausrichtung von GBL.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

In der Regel werden nur Rückstellungen vorgenommen, wenn durch nichtbezahlte Rechnungen eine Notlage eintritt, die von der Sozialhilfe abzuwenden ist. 

Die Rückstellungen sind mit separatem Buchungscode vorzunehmen, damit bei Vorlage einer Rechnung sichtbar ist, ob sie mit den Rückstellungen vollständig bezahlt werden kann. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sind noch vorhandene Guthaben aus Rückstellungen mit der Endabrechnung auszugleichen.

Wird die Massnahme ohne das Einverständnis der unterstützten Person angeordnet, ist sie mit Entscheid zu eröffnen. 

Rückstellungen können mittels Zielvereinbarung zwischen der unterstützten Person und der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe festgelegt werden. Sie kann auch in einem Budget erkennbar gemacht werden. Mit der Unterschrift auf dem Budget erteilt die betroffene Person ihr Einverständnis.