Vereinbarung

Schriftliche Vereinbarungen werden aus verschiedenen Gründen getroffen. Sie werden eingesetzt, wenn Absprachen verbindlich festzulegen sind. Unterstützte Personen oder Dritte geben mit Vereinbarung ihr Einverständnis für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.

Beispielsweise werden in der Sozialhilfepraxis Zielvereinbarungen eingesetzt. Es werden diejenigen Ziele festgelegt, die keine Konsequenzen bei Nichterfüllung haben. Damit unterscheidet sich eine Zielvereinbarung klar von Auflagen, die unter Androhung von Konsequenzen mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen sind.

Mit unterstützten Personen kann zur Bezahlung eines Eigenbeitrags bei Verzicht, Verweigerung einer Wohnungssuche oder für die Koordination (Vorbereitung und Durchführung) einer Integrationsmassnahme eine Vereinbarung getroffen werden. 

Vereinbarungen werden auch getroffen, wenn finanzielle Forderungen zu regeln sind. Unterstützte Personen erklären sich mit Rückerstattungsverpflichtung einverstanden, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzubezahlen. Verweigern sie ihre Unterschrift, ist die Schuld mit Entscheid einzufordern.

Auch für Forderungen gegenüber Dritten werden Vereinbarungen eingesetzt, beispielsweise mit Verwandten (Verwandtenunterstützung) oder Eltern (Elternbeitrag). Kommt keine Einigung zustande, kann die Forderung nicht mit Entscheid erlassen werden, weil das schweizerische Zivilrecht nicht im Hoheitsgebiet eines Sozialhilfeorgans liegt. Kann eine Forderung nicht mit Vereinbarung geregelt werden, müssen Sozialhilfeorgane ihre Ansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen.