Auskunft und Akteneinsicht

Für den Austausch von Informationen und Unterlagen mit Dritten haben unterstütze Personen ihre Vollmacht für Auskunft und Akteneinsicht zu erteilen. Eine Vollmacht muss verschiedene Teile enthalten, damit sie wirksam ist. 

Teile einer Vollmacht für Auskunft und Akteneinsicht 

  • Personalien/Adressat der vollmachtgebenden Person 

  • Personalien/Adressat der Person, die Informationen weitergibt

  • Personalien/Adressat der Person, die die Information erhält

  • konkrete Angaben über die Informationen, für welche die Vollmacht gilt

  • Hinweis zu den Rechtsgrundlagen (= Gründen, die zum Informationsaustausch berechtigen)

  • Hinweis, ob die Information einmalig oder wiederkehrend ist

  • Dauer der Gültigkeit

  • Datum

  • Unterschrift

Verschiedene Organisationen, beispielsweise Sozialversicherungen und Banken, stellen eigene Vollmachten zur Verfügung. Im Sozialhilfebezug wird oft bei der IV-Stelle des jeweiligen Kantons Akteneinsicht verlangt. Sie sind am einfachsten via Suchtext «IV Akteneinsicht [Name Kanton]» zu finden.

Vorlagen siehe  Kapitel Vollmacht und Entbindung von der Schweigepflicht und Vorlagen A-Z.