Strafende Massnahmen
Es gibt Pflichten, die von den unterstützten Personen zu erfüllen sind und bei Nichterfüllung Massnahmen zur Folge haben.
Anordnungen müssen per Gesetz möglich sein; vgl. Kapitel Pflichten und Auflagen.
Auf Nichteinhaltung von Anordnungen folgen Strafen. Zum einen regeln die Sozialhilfegesetze verschiedene Massnahmen bei Nichteinhaltung der Pflichten im Sozialhilfebezug, zum anderen ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) die Strafe bei Betrug und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen festgelegt.
In den SKOS-Richtlinien sind strafende Massnahmen in den Kapiteln F.2 Skos (Sanktionen) und F.3 Skos (Ablehnung und Einstellung von Leistungen) ausführlich erklärt.
Bevor eine strafende Massnahme umgesetzt werden kann, ist zu prüfen, ob die gewählte verhältnismässig ist; die Verfahrensgrundsätze sind einzuhalten. Anordnungen sind mit Verfügung zu erlassen. Eine Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr erwartet wird und welche Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Anordnung folgen. Sie muss eine angemessene Frist erhalten, ihr Versäumtes nachzuholen.
Es gilt:
Das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ist sicherzustellen,
strafende Massnahmen müssen verhältnismässig sein und
müssen sich auf Rechtsgrundlagen stützen.
Die SKOS erklärt die Kontrollmassnahmen in einem Grundlagenpapier (Kontrolle und Sanktionen in der Sozialhilfe).