Strafende Massnahmen

Es bestehen Pflichten, die unterstützten Persone erfüllen müssen. Bei Nichtbefolgung folgen Strafen, beispielsweise Sanktionen, (Teil-)Einstellung von Leistungen oder  Strafanzeige.

Die Auferlegung der Pflichten muss gesetzlich zulässig sein; vgl. Kapitel Pflichten und Auflagen.

Vor Aufelegung der Pflichten und Einleitung von strafenden Massnahmen ist deren Verhältnismässigkeit zu prüfen; die Verfahrensgrundsätze sind einzuhalten.

Pflichten, die strafende Massnahmen zur Folge haben, sind den Betroffenen mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen. 

  • Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist zu gewährleisten.

  • Strafende Massnahmen müssen verhältnismässig sein und 

  • sich auf gesetzliche Grundlagen stützen.