Strafende Massnahmen
Es bestehen Pflichten, die unterstützten Persone erfüllen müssen. Bei Nichtbefolgung folgen Strafen, beispielsweise Sanktionen, (Teil-)Einstellung von Leistungen oder Strafanzeige.
Die Auferlegung der Pflichten muss gesetzlich zulässig sein; vgl. Kapitel Pflichten und Auflagen.
Vor Aufelegung der Pflichten und Einleitung von strafenden Massnahmen ist deren Verhältnismässigkeit zu prüfen; die Verfahrensgrundsätze sind einzuhalten.
Pflichten, die strafende Massnahmen zur Folge haben, sind den Betroffenen mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen.
Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist zu gewährleisten.
Strafende Massnahmen müssen verhältnismässig sein und
sich auf gesetzliche Grundlagen stützen.