Leistungskürzung als Sanktion

Bei Nichterfüllung von Auflagen ist die Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.

Die Auferlegung der Pflichten muss gesetzlich zulässig sein; vgl. Kapitel Pflichten und Auflagen, die Verfahrensgrundsätze sind einzuhalten.

Es erfolgt zunächst eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Strafe. Der betroffenen Person ist das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Regel wird eine Nachfrist angesetzt, innerhalb derer das Versäumte nachgeholt werden kann; vgl. Kapitel Mahnung zur Erfüllung einer Auflage. Die Betroffenen sind über die Frist und Konsequenzen bei Nichterfüllung zu informieren.

Eine Leistungskürzung ist mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen. Sie kann den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), situationsbedingte Leistungen (SIL) sowie Zulagen (z. B. EFB, IZU) betreffen. 

Es sind die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Umfang und Dauer der Kürzung einzuhalten. 

Die Umsetzung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen

SKOS-Praxisbeispiel

Rückerstattung verlangen und gleichzeitig kürzen: Geht das?

SKOS-Praxisbeispiel 

Sanktionen: Verfahren, Dauer, Verhältnismässigkeit

SKOS-Praxisbeispiel 

Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen

SKOS-RL, Kapitel F.2

Sanktionen

SKOS-RL, Kapitel F.3

Ablehnung und Einstellung von Leistungen