(Teil-)Einstellung von Leistungen

Eine (Teil-)Einstellung von Leistungen ist bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips möglich und darf nicht als Sanktion verfügt werden. Die kantonalen Rechtsgrundlagen geben vor, welche Voraussetzungen zu einer (Teil-)Einstellung von Leistungen führen können; vgl. Kapitel Arten und Beispiele von Verfügungen.

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SKOS-RL, Kapitel F.3

Ablehnung und Einstellung von Leistungen