(Teil-)Einstellung von Leistungen

Eine (Teil-)Einstellung von Leistungen ist bei Verletzung der Subsidiarität möglich und darf nie als Sanktion verfügt werden. 

Antragstellende und unterstützte Personen müssen für ihr Recht auf Hilfe nachweisen, dass sie in einer Notlage sind. Legen sie die dafür erforderlichen Nachweise nicht oder nicht mehr vor, kann die Bedürftigkeit nicht (mehr) beurteilt werden. Bei Abklärung einer Aufnahme einer Unterstützung ergeht eine Verfügung auf Nichteintreten, im laufenden Sozialhilfebezug eine Verfügung auf Einstellung.

Unterstützte Personen, die ihre Notlage verlängern, obwohl sie in der Lage wären, diese selbständig zu beheben, beispielsweise weil sie eine verfügbare Erwerbsarbeit ablehnen oder Vermögenswerte nicht verwerten, haben keinen Anspruch auf Hilfe und erhalten ebenfalls einen ablehnenden Entscheid. Denn sie haben kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und Sozialhilfeleistungen.

Das gilt auch für Personen, die Ersatzansprüche nicht geltend machen, beispielsweise Ansprüche auf Ersatzeinkommen oder Unterhaltsbeiträgen. Es ergeht eine Verfügung auf Teileinstellung. In Folge wird ihnen derjenige Betrag von der wirtschaftlichen Hilfe abgezogen, auf den sie freiwillig verzichten und nachweislich beziehen können.

Bevor eine (Teil-)Einstellung verfügt werden kann, sind die Verfahrensrechte zu gewähren und die Abläufe einzuhalten. Das Vorgehen beim Einstellen von Leistungen ist in Kapitel F.3 Erläuterungen b Skos (Vorgehen beim Einstellen von Leistungen) ausführlich erklärt.