Aufgaben der Gemeinden

Der Bund delegiert die Verantwortung für den Vollzug der Sozialhilfe an die Gemeinden:

Art. 2 Abs. 2 ZUG Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

Die Gemeinden stellen die Sozialhilfeleistungen nach den kantonalen Vorgaben bereit. Sie sind das sichernde Fachorgan, das die Leistungen beschafft und anbietet. 

Die Gemeinden überprüfen und evaluieren die Wirkung der Sozialhilfeleistungen regelmässig.

Jede Gemeinde bestimmt eine Sozialbehörde gemäss Art. 12 Abs. 3 ZUG (Zuständigkeit, Grundsatz). Wegen der Gemeindeautonomie ist die Gemeinde bei der Behördengestaltung und -organisation frei, wobei die kantonalen Sozialhilfegesetze und dazugehörigen Verordnungen Vorgaben u.a. zu Grösse und Zusammensetzung einer Behörde machen können. Die Kantone legen fest, ob mehrere Gemeinden eine Sozialbehörde bestellen können oder müssen.

Die Gemeinde führt einen eigenen Sozialen Dienst oder schliesst sich mit anderen Gemeinden zu einem Verbund zusammen, wenn diese Möglichkeit besteht. Das ist beispielsweise in den Kantonen Graubünden und Solothurn der Fall, wo sich alle Gemeinden der Kantone zu Sozialregionen zusammengeschlossen haben.

Die Gemeinden übernehmen die personelle Führung ihres Sozialen Dienstes. Sie stellen die personellen, organisatorischen und strukturellen Ressourcen sowie die finanziellen Mittel sicher und sorgen dafür, dass genug Geld für die Ausrichtung von wirtschaftlichen Hilfe und die Beratungsangebote zur Verfügung steht.

Duch Verträge oder Leistungsvereinbarungen sichern die Gemeinde die für die Sozialhilfe notwendigen Leistungen der öffentlichen und privaten sozialen Institutionen.

Die SKOS erklärt u.a. in Kapitel A.2 Skos (Ziele der Sozialhilfe) die Aufgaben der Sozialhilfe.