Aufgaben der Kantone

Der Bund delegiert die Aufsicht der Sozialhilfe an die Kantone:

Art. 12 Abs. 3 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)

Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.

Damit liegt die Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone. Und daher gibt es 26 Sozialhilfegesetze in der Schweiz.

Die Kantone sind das politische Steuerungsorgan für die Sozialhilfe und haben die Aufsicht über die Gemeinden. Sie erlassen die kantonalen Rechtsgrundlagen und haben die Aufsicht über die Sozialbehörden in den Gemeinden. Die Kantone legen die Grundsätze und Ziele für die Sozialhilfe fest und regeln Finanzierung und Koordination. 

Die kantonalen Sozialhilfeorgane erfüllen übergeordnete Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe. Zu diesen Aufgaben gehören die allgemeine Sozialhilfe, der Vollzug des Zuständigkeitsgesetzes ZUG und die Koordination der Asylfürsorge. 

Die kantonalen Sozialhilfeorgane sind für fachliche Fragen seitens der Gemeinden und Institutionen zuständig. Ihnen obliegen vor allem die Weiterentwicklung und die Koordination des Sozialwesens sowie die Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung der Gemeinden.

Die SKOS erklärt u.a. in Kapitel A.2 Skos (Ziele der Sozialhilfe) die Aufgaben der Sozialhilfe.