Aufgaben der Kantone
Nach Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger) liegt die Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone. Daher gibt es 26 Sozialhilfegesetze in der Schweiz.
► Art. 12 Abs. 3 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)
Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.
Die Kantone steuern die Sozialhilfe, erlassen die rechtlichen Grundlagen und beaufsichtigen die Gemeinden sowie deren Sozialbehörden. Sie legen Ziele und Grundsätze fest und regeln Finanzierung und Koordination.
Die kantonalen Sozialhilfeorgane übernehmen übergeordnete Aufgaben, insbesondere in der allgemeinen Sozialhilfe, im Vollzug des Zuständigkeitsgesetzes ZUG sowie in der Koordination der Asylfürsorge.
Zudem sind sie Anlaufstelle für fachliche Fragen von Gemeinden und Institutionen. Zu ihren zentralen Aufgaben zählen die Weiterentwicklung und Koordination des Sozialwesens sowie die Beratung, Unterstützung und Aufsicht der Gemeinden.